Auch bei einer Eigentumsübertragung durch Urteilsspruch ist die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder ihre Entscheidung über die Negativklausel erforderlich
GZ 5 Ob 130/17d, 29.08.2017
OGH: Nach § 3 Abs 1 lit a Salzburger Grundverkehrsgesetz bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie (ua) die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand haben. Auch für eine Eigentumsübertragung durch Urteilsspruch ist die grundverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich. Das hier dem Urteilsspruch zugrunde liegende Erbteilungsübereinkommen ist nach der überwiegenden Rsp ein Geschäft unter Lebenden.
Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist nach § 3 Abs 2 lit a GVG nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft zwischen den dort genannten Personen abgeschlossen und ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ungeteilt übertragen wird. Selbst in einem solchen Fall dürfen Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften aber nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen der Voraussetzungen gem § 3 Abs 2 lit a GVG, die nicht älter als 12 Monate ist, angeschlossen ist (§ 30 Abs 1 Z 3 lit a GVG).