Bei gewissen Verhaltensweisen muss der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person; dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird; vielmehr hat in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist
GZ 5 Ob 136/17m, 29.08.2017
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG setzt erhebliche Störungen des friedlichen Zusammenlebens voraus. Die Störungen müssen entweder durch längere Zeit fortgesetzt werden oder sich in häufigen Wiederholungen äußern und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigen. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind, jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle den Kündigungstatbestand bilden. Der Vermieter ist also zur Aufkündigung berechtigt, wenn zwar nicht jeder einzelne Vorfall für sich betrachtet für eine Kündigung ausreicht, jedoch durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschritten wird.
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt nicht voraus, dass das Verhalten dem Störer subjektiv vorwerfbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückgeführt werden kann. Bei gewissen Verhaltensweisen muss aber der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. Vielmehr hat in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.
Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten gem § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zu, sofern nicht eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Insbesondere die Interessenabwägung bei krankheitsbedingtem Verhalten ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und daher als typische Einzelfallbeurteilung idR nicht revisibel.
Eine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt leidet der Beklagte an Schizophrenie, er nimmt aber keine Medikamente, sondern trinkt „stattdessen“ Alkohol. Er spielt seit Jahren va nachts laut Musik, schreit und pumpert, fallweise ist auch lautes Knallen zu vernehmen. Dies jede zweite bis dritte Nacht jeweils gegen 22:00 Uhr für eine Dauer von einer halben bis eine ganze Stunde, um dann nach einiger Zeit wieder von Neuem zu beginnen. Der Beklagte beschimpft Mitbewohnerinnen regelmäßig grob und ordinärst. Trotz häufiger Polizeieinsätze hat der Beklagte sein Verhalten nicht geändert. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen des Einzelfalls in – entgegen der Behauptung des Revisionswerbers ausdrücklich vorgenommener – Abwägung der Interessen den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG trotz der fehlenden Zurechnungsfähigkeit des Beklagten als gegeben annahmen, ist dies nach der vorhandenen gefestigten Rsp nicht zu beanstanden.