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Zivilrecht

OGH: Zur Urteilsveröffentlichung im Verbandsprozess

Auch wenn das Infragestellen seiner Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist, muss bei nur geringfügigem Obsiegen dem Beklagten nicht generell die gleiche Möglichkeit einer Information geboten werden wie dem Kläger

02. 10. 2017
Gesetze:   § 28 KSchG, § 28a KSchG, § 30 KSchG, § 25 UWG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbandsprozess, Vertragsklauseln, Urteilsveröffentlichung, Gegenveröffentlichung des Beklagten, Negativzinsen

 
GZ 6 Ob 51/17v, 29.08.2017
 
OGH: Eine Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils („Gegenveröffentlichung“) ist auch im Verbandsprozess zulässig, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der klageberechtigte Verband habe im Rechtsstreit (vollständig) obsiegt. Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangte.
 
Es gebietet aber weder die Billigkeit noch der Umstand, dass die Verbandsklage eine gewisse Publizität erlangte und auch nicht die Abänderung eines „falschen Eindrucks“ durch die Veröffentlichung lediglich des klagsstattgebenden Teils des Urteilsspruchs, dem Beklagten die gleiche Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu geben wie dem Kläger, wenn der Beklagte nur geringfügig obsiegt und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein berechtigtes Interesse an der Gegenveröffentlichung nahe legen würden. Auch wenn der Schutz des wirtschaftlichen Rufs des obsiegenden Beklagten im Einzelfall eine Veröffentlichung rechtfertigen kann, weil das Infragestellen seiner Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist, muss im Fall eines nur geringfügigen Obsiegens dem Beklagten nicht generell die gleiche Möglichkeit einer Information geboten werden wie dem Kläger. Die Gegenveröffentlichung ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Urteilsveröffentlichung zugunsten des obsiegenden Klägers.
 
Hier brachte der Beklagte zur Begründung seines Veröffentlichungsbegehrens vor, der Kläger habe mehrere ORF-Beiträge und Zeitungsartikel zum Thema Negativzinsen lanciert, in welchen er dem Beklagten vorverurteilend ein gesetzwidriges bzw sittenwidriges Handeln unterstellt und ihn somit in seinem guten Ruf geschädigt habe; daher habe er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Allgemeinheit erfahre, dass seine Praktiken nicht gesetz- bzw sittenwidrig seien. Die den Anlass und den Grund der Klage bildenden Schreiben des Beklagten an seine ihre Kreditnehmer sind indes gesetzwidrig, sodass für eine Gegenveröffentlichung kein Raum ist.
 
 

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