Nach den Feststellungen haben die Streitteile nicht einen Teil des ersiegten Betrags als Honorar, sondern ein Erfolgshonorar von 70.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und für den Fall des Nichterfolgs ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart; nach den Feststellungen des Erstgerichts gingen beide Streitteile im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon aus, dass die Rückforderung von bereits entrichteter Umsatzsteuer iHv 757.907,84 EUR aus einer von den Finanzbehörden beim Leistungsempfänger nicht anerkannten Leistung der Beklagten ein langwieriges Verfahren nach sich ziehen werde; im Hinblick auf diesen Umstand und darauf, dass der notwendige Aufwand zur Durchsetzung des Umsatzsteuerguthabens (bis hin zur Anrufung des VwGH oder des VfGH) nicht einschätzbar war, ist die Beurteilung der Vorinstanzen vertretbar, dass das Pauschalhonorar nicht unverhältnismäßig überhöht ist
GZ 6 Ob 183/16d, 29.08.2017
OGH: Das in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB normierte Verbot der quota litis gilt neben Rechtsanwälten und Notaren auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Normzweck ist der Schutz des Klienten davor, dass der Rechtsfreund die Ungewissheit des Verfahrensausgangs, dessen Aussichten für den Klienten schwieriger abzuschätzen sind, spekulativ ausnützt. Zulässig ist die Vereinbarung eines mit einem bestimmten Prozentsatz des gesamten „Streitwerts“ festgelegten Pauschalhonorars. Das Verbot betrifft nur die Quotenbeteiligung am Erfolg, aber nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an sich. Ist aber für den Fall des Nichterfolgs gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart, greift die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB.
Nach den Feststellungen haben die Streitteile nicht einen Teil des ersiegten Betrags als Honorar, sondern ein Erfolgshonorar von 70.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und für den Fall des Nichterfolgs ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart. Nach den nicht revisiblen Feststellungen des Erstgerichts gingen beide Streitteile im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon aus, dass die Rückforderung von bereits entrichteter Umsatzsteuer iHv 757.907,84 EUR aus einer von den Finanzbehörden beim Leistungsempfänger nicht anerkannten Leistung der Beklagten ein langwieriges Verfahren nach sich ziehen werde. Im Hinblick auf diesen Umstand und darauf, dass der notwendige Aufwand zur Durchsetzung des Umsatzsteuerguthabens (bis hin zur Anrufung des VwGH oder des VfGH) nicht einschätzbar war, ist die Beurteilung der Vorinstanzen vertretbar, dass das Pauschalhonorar nicht unverhältnismäßig überhöht ist.
Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ausführungen der Revision weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 879 Abs 1 ABGB noch jene des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB oder des § 934 ABGB gegeben.