Die Vollziehung des WRG erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung; Kostenersatzanspruch iSd § 47 Abs 5 VwGG hätte daher der Bund
GZ Ra 2015/07/0056, 27.07.2017
VwGH: Die Vollziehung des WRG erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch iSd § 47 Abs 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Tirol gerichtete Antrag der belBeh abzuweisen (vgl dazu den hg Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2014/17/0029, sowie - im umgekehrten Fall einer Kostenersatzpflicht des Rechtsträgers in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - den hg Beschluss vom 30. Mai 2017, Ra 2015/07/0051).