Die Behauptung eines Eingriffs in ein Recht als Kraftwerksbetreiber beseitigt nicht die im öffentlichen Interesse liegende Notwendigkeit einer Vorschreibung nach § 13 Abs 4 WRG; der Betreiber kann daher nicht in dem behaupteten "Recht auf ungeschmälerte Wiederverleihung des Wasserrechtes" verletzt werden
GZ Ra 2015/07/0056, 27.07.2017
OGH: Nach stRsp des VwGH stellt die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs 3 WRG nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar. Dementsprechend normiert § 21 Abs 3 WRG ua, dass der bisher Berechtigte bei rechtzeitig gestelltem Antrag Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes hat, "wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen".
Die Behauptung eines Eingriffs in ein Recht als Kraftwerksbetreiber beseitigt nicht die im öffentlichen Interesse liegende Notwendigkeit einer Vorschreibung nach § 13 Abs 4 WRG. Der Betreiber kann daher nicht in dem behaupteten "Recht auf ungeschmälerte Wiederverleihung des Wasserrechtes" verletzt werden.
Dass die belBeh bzw das LVwG die beantragten wasserrechtlichen Bewilligungen betreffend die KW M und R unter Vorschreibung der notwendigen Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung gem § 13 Abs 4 WRG erteilt haben, konnte den Revisionswerber in keinen Rechten verletzen. Die bescheidmäßige Zuerkennung einer wasserrechtlichen Bewilligung - wie im vorliegenden Revisionsfall - ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es dem Träger des Rechtes freisteht, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht. Es ist nicht zu erkennen, dass der Revisionswerber als Wasserberechtigter der drei in Rede stehenden Kraftwerke durch die Wiederverleihung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungen, von denen er nicht Gebrauch machen muss, gegenüber der Versagung dieser wasserrechtlichen Bewilligungen schlechter gestellt wäre. Er kann sich jedoch als Konsenswerber der KW M und R den im öffentlichen Interesse bzw in § 13 Abs 4 WRG begründeten notwendigen Vorschreibungen nicht mit der Behauptung der Beeinträchtigung von Rechten als Wasserberechtigter des (unterliegenden) KW U entziehen.