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Verkehrsrecht

VwGH: § 32 VwGVG – Wiederaufnahme des Verfahrens iZm Entziehung der Lenkberechtigung

Das Erkenntnis des VwG vom 16. September 2016 über die Bestätigung des Straferkenntnisses der belBeh ist bisher nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden; die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe beziehen sich ausschließlich auf das Verfahren wegen der Verwaltungsübertretung und sind nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens zu bewirken; dem Revisionswerber kann vor diesem Hintergrund durch den vorliegend angefochtenen Beschluss in Ansehung der von ihm angestrebten neuerlichen Entscheidung in der Entziehungssache kein Rechtsnachteil erwachsen

30. 09. 2017
Gesetze:   § 32 VwGVG, § 26 FSG, § 99 StVO
Schlagworte: Wiederaufnahme, Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Straferkenntnis

 
GZ Ra 2017/11/0019, 03.07.2017
 
VwGH: Die mit dem Erkenntnis des VwG vom 16. September 2016 bestätigte Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von sechs Monaten gründete sich auf § 26 Abs 2 Z 1 FSG (erstmalige Begehung eines Deliktes gem § 99 Abs 1 StVO). Bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber ein solches Delikt (hier: die Verweigerung der Atemluftkontrolle, § 99 Abs 1 lit b StVO) begangen hat, war das VwG an sein Erkenntnis vom selben Tag, mit dem das diesbezügliche Straferkenntnis bestätigt worden war, gebunden, und schon im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung gem § 99 Abs 1 lit b StVO war die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gem § 26 Abs 2 Z 1 FSG für die Mindestdauer von sechs Monaten zu entziehen.
 
Daraus folgt, dass eine zu einem anderen Ergebnis führende Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens vor dem VwG jedenfalls solange nicht in Betracht kommt, als das die Bestrafung bestätigende Erkenntnis des VwG vom 16. September 2017 - etwa durch eine Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor dem VwG - nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.
 
Das Erkenntnis des VwG vom 16. September 2016 über die Bestätigung des Straferkenntnisses der belBeh ist bisher nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden. Die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe beziehen sich ausschließlich auf das Verfahren wegen der Verwaltungsübertretung und sind nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens zu bewirken. Dem Revisionswerber kann vor diesem Hintergrund durch den vorliegend angefochtenen Beschluss in Ansehung der von ihm angestrebten neuerlichen Entscheidung in der Entziehungssache kein Rechtsnachteil erwachsen.
 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Falle einer Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor dem VwG einem auf § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme auch des Entziehungsverfahrens vor dem VwG der hier angefochtene Zurückweisungsbeschluss nicht entgegenstünde.
 
 

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