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Baurecht

VwGH: § 17 Abs 1 Tir ROG 2016 – Frist zur nachträglichen Anmeldung von Freizeitwohnsitzen

Bei der in § 17 Abs 1 Tir ROG 2016 normierten Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist; dass die in § 17 Abs 1 Tir ROG 2016 vorgesehene Anmeldung der Schriftform bedarf, ergibt sich klar aus dessen Abs 2, wonach der Anmeldung die darin genannten Unterlagen oder sonstigen Beweismittel anzuschließen sind und wonach die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d Tir ROG 2016 zu enthalten hat

30. 09. 2017
Gesetze:   § 17 Tir ROG 2016, § 14 Tir ROG 2016
Schlagworte: Tiroler Raumordnung, nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, Frist, Schriftform

 
GZ Ra 2017/06/0095, 29.06.2017
 
VwGH: Der VwGH hat in seinem zu § 16 Abs 1 Tir ROG 1997 ergangenen Erkenntnis vom 15. September 2009, 2005/06/0003, ausgesprochen, dass es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen um eine materiellrechtliche Frist handelt. In diesem Erkenntnis hat der VwGH weiters dargelegt, dass das "Estoppel-Prinzip" (gemeint: die Gemeinde sei wegen der Vorschreibung eines Freizeitwohnsitz-Pauschales gehindert, die Eigenschaft einer Wohnung als Freizeitwohnsitz in Zweifel zu ziehen), das im Revisionsfall vom Revisionswerber offenbar angesprochen werden sollte, nicht zum Tragen kommt. Diese Rsp ist auf die inhaltlich vergleichbare Regelung des im Revisionsfall anwendbaren § 17 Abs 1 Tir ROG 2016 übertragbar, sodass insofern eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
 
Da es sich bei der in § 17 Abs 1 Tir ROG 2016 normierten Frist um eine materiellrechtliche Frist handelt, kommt der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage zum Wesen einer doppelfunktionellen Frist keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, sodass auch mit dem sich darauf beziehenden Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird.
 
Dass die in § 17 Abs 1 Tir ROG 2016 vorgesehene Anmeldung der Schriftform bedarf, ergibt sich klar aus dessen Abs 2, wonach der Anmeldung die darin genannten Unterlagen oder sonstigen Beweismittel anzuschließen sind und wonach die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d Tir ROG 2016 zu enthalten hat. Auch in Bezug auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz regelt § 17 Abs 3 dritter Satz iVm dem zweiten Satz Tir ROG 2016 klar, dass eine solche Feststellung ua dann zu treffen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1, wozu auch die Wahrung der in dieser Bestimmung genannten Frist zu zählen ist, nicht vorliegen. Da im Revisionsfall die nach § 17 Abs 1 Tir ROG 2016 erforderliche Voraussetzung der fristgerechten Anmeldung nicht vorlag, erfolgte die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung der betreffenden Wohnsitze als Freizeitwohnsitze zu Recht.
 
 

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