Die Revisionswerberin wurde schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH klaglos gestellt; dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom VwGH gem § 36 Abs 1 gesetzten Frist) gleichzuhalten; der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme jeweils zuzuerkennen
GZ Ra 2017/12/0046, 23.08.2017
VwGH: Die Revisionswerberin wurde durch das den hier angefochtenen Beschluss des BVwG aufhebende Erkenntnis des VfGH vom 9. Juni 2017, E1476/2017-9, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerberin gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der hier vorliegende Fall der Klaglosstellung vor Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH ist dabei dem in § 55 VwGG geregelten Fall einer Klaglosstellung innerhalb der vom VwGH gem § 36 Abs 1 VwGG gesetzten Frist gleichzuhalten (siehe dazu den Beschluss vom 11. Februar 2016, Ra 2015/20/0212 bis 0214, mwN, sowie diesem folgend etwa jenen vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/15/0081; und für den Fall einer Klaglosstellung durch eine Aufhebung durch den VfGH jene vom 23. Juni 2010, 2009/03/0137, und vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0024). Es war daher entsprechend dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG der um ein Viertel reduzierte Pauschalbetrag zuzuerkennen und das Mehrbegehren abzuweisen.