Ein im Grundbuch angemerktes Besitznachfolgerecht hindert auch eine Exekutionsführung zu Gunsten von Nachlassschulden, wenn der Titel nicht auch gegen den Besitznachfolgeberechtigten erwirkt oder dessen Zustimmung gem § 9 EO nachgewiesen bzw im Prozessweg erzwungen wurde
GZ 3 Ob 54/17p, 04.07.2017
OGH: Die angemerkte „fideikommissarische Substituttion“ ist inhaltlich ein sog Besitznachfolgerecht. Der OGH lässt die Anmerkung vertraglicher Besitznachfolgerechte, die einer fideikommissarischen Substitution ähneln, nach § 20 lit a GBG zu. Die Beschränkung des Eigentumsrechts durch ein Nachfolgerecht in Form einer vertragsmäßig vom Erwerber übernommenen Verpflichtung, die Liegenschaft einer bestimmten Person ins Eigentum zu übertragen oder von Todes wegen zu hinterlassen, wird als „quasi- fideikommissarische Substitution“ bezeichnet. Charakteristisch für solche Nachfolgerechte ist, dass das Eigentumsrecht des Erwerbers bei Eintritt einer Bedingung oder nach Ablauf einer Frist oder im Todesfall an den Besitznachfolger fällt oder die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründet wird. Die Anmerkung der „quasi-fideikommissarischen Substitution“ hindert die Zwangsversteigerung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Nachfolgeberechtigten.
Lediglich zu Gunsten von Nachlassschulden, wozu die hier betriebene Pflichtteilsforderung zählt, kann auf das Substitutionsgut ohne Zustimmung des Nacherben Exekution geführt werden, weil dadurch das reine Erbschaftsvermögen nicht vermindert wird. Der Exekutionstitel muss allerdings noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt worden sein. Eine Exekutionsführung aufgrund eines nur gegen den Vorerben ergangenen Exekutionstitels setzt hingegen die gem § 9 EO nachzuweisende oder im Prozessweg erzwungene Zustimmung des Nacherben voraus.
Hier behauptet die betreibenden Partei, dass der Verpflichtete nur dann in der Lage wäre, den ihm durch den Titel auferlegten Pflichtteil zu leisten, wenn die Liegenschaft trotz des angemerkten Besitznachfolgerechts in Exekution gezogen wird. Ob diese Behauptung zutrifft, bejahendenfalls ob dem Betreibenden aus diesem Grund ein Anspruch auf Duldung der Exekutionsführung zustünde, ist im Rechtsweg und nicht im Exekutionsverfahren zu klären.