Die ausnahmsweise Durchbrechung des Neuerungsverbots aus Gründen des Kindeswohls ist, nachdem hier bereits eine äußerst umfangreiche Beweisaufnahme und Begutachtung zur Frage des Kontaktrechts zum Vater stattgefunden hat (der Akt umfasst bereits zwölf Bände) nicht geboten
GZ 1 Ob 136/17g, 30.08.2017
OGH: Im Revisionsrekursverfahren gem § 66 Abs 2 AußStrG herrscht Neuerungsverbot. Dessen ausnahmsweise Durchbrechung aus Gründen des Kindeswohls ist, nachdem hier bereits eine äußerst umfangreiche Beweisaufnahme und Begutachtung zur Frage des Kontaktrechts zum Vater stattgefunden hat (der Akt umfasst bereits zwölf Bände) nicht geboten.