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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Dienstgeberhaftungsprivileg bei Verwendung des Kfz als ortsgebundene Arbeitsmaschine

Sind Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle vom Versicherungsschutz nicht umfasst, so gelangt das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zur Anwendung

26. 09. 2017
Gesetze:   § 333 ASVG, § 1 EKHG, § 4 KHVG, § 6 VOEG, Art 8 AKHB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, Ausnahme, Haftpflichtversicherung, Kfz, Verwendung als ortsgebundene Arbeitsmaschine

 
GZ 2 Ob 143/16t, 17.08.2017
 
OGH: Durch die Verwendung des LKW mit ausgefahrenen Stützen als ortsgebundene Arbeitsmaschine wird nur die Halterhaftung nach dem EKHG ausgeschlossen, wohingegen der weitere Begriff der „Verwendung“ nach dem KHVG auch dann anzunehmen ist, wenn der Motor des Fahrzeugs für Arbeitsvorgänge verwendet wird. Allerdings kann das Risiko der Verwendung des Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle gem § 4 Abs 1 Z 4 KHVG aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden. Auch nach § 6 Abs 3 VOEG ist der Geschädigte nicht zu entschädigen, wenn das nicht versicherungspflichtige Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird.
 
Hier lagen dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag die AKHB 2007 zugrunde, nach deren Art 8 Z 3 Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind. Daher kommt die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG nicht zum Tragen und das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG gelangt zur Anwendung.
 
 

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