Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung des Abschlussprüfers

Übersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammen den Hafungshöchstbetrag des § 275 Abs 2 UGB, hat eine Aufteilung nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen; die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten ist

26. 09. 2017
Gesetze:   § 275 UGB, § 23b WAG 1996, § 75 WAG 2007
Schlagworte: Unternehmensrecht, Abschlussprüfer, Haftungshöchstbetrag, höhere Schadenersatzforderungen, Deckungskonkurs, Aufteilung nach dem Prioritätsprinzip

 
GZ 8 Ob 94/16f, 29.06.2017
 
OGH: Für die Bezahlung von Verbindlichkeiten gilt außerhalb eines Insolvenzverfahrens im Allgemeinen das Prioritätsprinzip: Diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, werden voll befriedigt, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftungsfonds erschöpft ist, durchsetzen wollen, leer ausgehen. Ein von diesem Prinzip abweichender Anspruch auf eine quotenmäßige Aufteilung bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung, die für den Fall der Abschlussprüferhaftung nach § 275 UGB nicht normiert ist, sondern allenfalls auf dem Weg der Analogie gefunden werden könnte.
 
Auch beim begrenzten Haftungsfonds nach § 23b WAG 1996 bzw § 75 WAG 2007 hat die Befriedigung der Entschädigungsberechtigten nach dem allgemeinen Prioritätsprinzip zu erfolgen. Normiert das Gesetz nicht ausdrücklich eine quotenmäßige Befriedigung, sodass nur eine Gesetzes- oder Rechtsanalogie in Betracht kommt, bedarf es dafür einer hinreichenden Grundlage, die in den in Betracht kommenden Regelungen der § 16 EKHG, § 156 VersVG und § 336 ASVG nicht zu finden ist. Die Anlegerentschädigung unterscheidet sich von den dort geregelten typischen Haftpflichtfällen insbesondere durch eine zunächst kaum überschaubare Vielzahl von Geschädigten, deren Schäden auch aus keinem singulären Ereignis resultieren.
 
Übersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter daher zusammen den Haftungshöchstbetrag des § 275 Abs 2 UGB, hat eine Aufteilung nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen. Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen kann nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz eingetreten und nachgewiesen ist. In allen anderen Fällen kann das Erreichen der Haftungsgrenze nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at