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Zivilrecht

OGH: § 187 ABGB – zum Kontaktrecht

Eine Unterbindung der persönlichen Kontakte ist nur in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa dann, wenn die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet; jüngere Kinder können auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden; auch reicht die bloße Befürchtung einer Irritation des Kindes oder eine „angstbetonte Beziehung“ nicht aus; es muss vielmehr jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme genutzt werden; nur wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, sind die persönlichen Kontakte vorübergehend zu untersagen; die Ausübung des Kontaktrechts ist gem § 107 Abs 2 AußStrG nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen (oder zu entziehen)

26. 09. 2017
Gesetze:   §§ 186 f ABGB, § 108 AußStrG, § 107 AußStrG, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, persönliche Kontakte, Kindeswohl

 
GZ 1 Ob 136/17g, 30.08.2017
 
OGH: Das in § 187 Abs 1 Satz 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 normierte Kontaktrecht des Kindes und jeden Elternteils auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte ist ein allgemein anzuerkennendes, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung. Erst wenn ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, räumt das Gesetz seiner ausdrücklichen Ablehnung gegenüber der Ausübung der persönlichen Kontakte auch nach Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich seinem Wohl entspricht, und auch der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos bleibt, die Wirkung ein, dass ein Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und von der Fortsetzung der Durchsetzung abzusehen ist (§ 108 AußStrG). Dass solche Konsequenzen an die Weigerung unmündiger Minderjähriger nicht geknüpft werden können, hat der OGH in seiner Entscheidung zu 5 Ob 94/16h bereits ausgesprochen. Mit der Nennung einer in einem anderen Fall ergangenen erstinstanzlichen und vom übergeordneten Rekursgericht angeblich bestätigten Entscheidung, in der behauptetermaßen die Rechtsansicht vertreten worden sein soll, es stelle § 108 AußStrG keine starre Altersgrenze dar, weswegen auch jüngeren Kindern ein Kontaktverweigerungsrecht zustehen solle, vermag die Rechtsmittelwerberin angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 108 AußStrG und der dazu bereits ergangenen höchstgerichtlichen Rsp somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zur Auslegung des § 108 AußStrG aufzuzeigen.
 
In aller Regel wünscht der Gesetzgeber die Ausübung des Besuchsrechts durch den nicht pflegeberechtigten und erziehungsberechtigten Elternteil aufrecht zu halten, um den persönlichen Kontakt zwischen diesem und dem Kind nicht abreißen zu lassen. Die Aufrechterhaltung dieses Kontakts zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes, weswegen dazu auch der andere Elternteil, hier die Mutter, beizutragen hat. Bereits mehrmals erläuterte der OGH, dass, soweit sich ein Elternteil auf den Widerstand eines Kindes gegen ein Besuchsrecht des anderen beruft, dieses Argument versagt, wenn es an derjenigen Person liegt, die von ihr bzw ihr nahestehenden Personen ausgehende negative Beeinflussung des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil abzubauen oder zumindest dem Kind neutral darzustellen.
 
Eine Unterbindung der persönlichen Kontakte ist daher nur in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa dann, wenn die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet. Jüngere Kinder können auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden. Auch reicht die bloße Befürchtung einer Irritation des Kindes oder eine „angstbetonte Beziehung“ (damals zum Vater) nicht aus. Es muss vielmehr jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme genutzt werden. Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, sind die persönlichen Kontakte vorübergehend zu untersagen. Die Ausübung des Kontaktrechts ist gem § 107 Abs 2 AußStrG nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen (oder zu entziehen).
 
Schon das Erstgericht stellte fest, dass das Verhalten der Mutter anlässlich der Besuchskontakte ambivalent ist, sie dem Kind einerseits nonverbal die Ablehnung der Kontakte signalisiere, andererseits aber jede Woche zu Kontakt zum Vater motiviere und diese Doppelbotschaft für das Kind schwer zu verkraften sei. Die Mutter – über die in der Vergangenheit Beugestrafen zur Einhaltung des Kontaktrechts verhängt werden mussten – versucht in ihrem Revisionsrekurs in unzulässiger Weise die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Tatsache, dass der Wille des Kindes von ihr beeinflusst ist, anzugreifen und vermengt außerdem den formal geäußerten Willen des Kindes mit dessen Wohl. Dabei muss aber auch die (langfristige) Persönlichkeitsentwicklung des Kindes bedacht werden. Der Kontakt zum Vater soll der Entwicklung des Kindes unter Einbeziehung einer Vaterfigur dienen und einer weiteren Entfremdung entgegenwirken. Es gelingt der Mutter damit nicht, darzustellen, dass das Rekursgericht anlässlich der grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängigen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, inwieweit einem Elternteil ein Recht auf persönliche Kontakte eingeräumt werden soll, leitende Grundsätze der Rsp verletzt haben sollte.
 
 

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