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Zivilrecht

OGH: Antrag auf Neuregelung der Obsorge iSd § 180 Abs 3 ABGB

Die bei der Mutter konstatierte, (auch) auf die Geburt eines weiteren Kindes zurückzuführende Überforderung, rechtfertigt die von den Vorinstanzen geäußerten Zweifel an ihrer Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit insbesondere in schulischen Belangen; der Wechsel des Aufenthalts entspricht nicht nur dem dringenden, nicht bloß kurzfristig geäußerten Wunsch der Minderjährigen; auch die räumliche Umgebung und das soziale Umfeld ist nach den Feststellungen jedenfalls dem Kindeswohl entsprechend; die Kinder würden insbesondere nicht in eine gänzlich neue Schule, sondern in einen ihnen bereits aus einem früheren Schuljahr vertrauten Klassenverbund kommen; unter Berücksichtigung dieser festgestellten Lebensumstände spricht das Postulat der Erziehungskontinuität nicht gegen einen Wechsel des hauptsächlichen Betreuungsorts

26. 09. 2017
Gesetze:   § 180 ABG, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Neuregelung der Obsorge, Antrag, wesentliche Änderung, Kindeswohl

 
GZ 5 Ob 118/17i, 20.07.2017
 
OGH: Gem § 180 Abs 3 ABGB kann jeder Elternteil bei einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse eine Neuregelung der Obsorge beantragen. Wenngleich nicht ausdrücklich angeführt, gilt § 180 Abs 3 ABGB – dem Zweck der Regelung entsprechend – auch für den Fall, wonach zwar die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrecht erhalten werden soll, aber – wie hier – über den Antrag eines Elternteils zu entscheiden ist, der eine hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen in seinem Haushalt anstrebt. Eine derartige Bestimmung des Aufenthaltsorts setzt daher (bloß) eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ voraus, nicht aber eine Gefährdung des Kindeswohls iSd § 181 ABGB.
 
Der Revisionsrekurswerberin ist demnach darin beizupflichten, dass eine Neuregelung iSd § 180 Abs 3 ABGB nach dem klaren Wortlaut nur bei einer wesentlichen („maßgeblichen“) Änderung der Verhältnisse angeordnet werden kann. Nach wie vor ist dem Grundsatz der Erziehungskontinuität Bedeutung beizumessen. Eine Änderung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts des Kindes muss daher, um eine Neuregelung zu begründen, bei Beurteilung des Kindeswohls in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung einer Zukunftsprognose so gewichtig sein, dass das Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.
 
Ob bei einer derartigen Gesamtschau die Änderung der Verhältnisse so wesentlich ist, dass ein Aufenthaltswechsel des Minderjährigen zu befürworten ist, ist eine typischerweise nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage.
 
Die – entgegen der Auffassung der Revisionswerberin auf Basis einer aktuellen Tatsachengrundlage getroffene – Entscheidung des Rekursgerichts ist nachvollziehbar begründet und nicht korrekturbedürftig. Die bei der Mutter konstatierte, (auch) auf die Geburt eines weiteren Kindes zurückzuführende Überforderung, rechtfertigt die von den Vorinstanzen geäußerten Zweifel an ihrer Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit insbesondere in schulischen Belangen. Der Wechsel des Aufenthalts entspricht nicht nur dem dringenden, nicht bloß kurzfristig geäußerten Wunsch der Minderjährigen. Auch die räumliche Umgebung und das soziale Umfeld ist nach den Feststellungen jedenfalls dem Kindeswohl entsprechend. Die Kinder würden insbesondere nicht in eine gänzlich neue Schule, sondern in einen ihnen bereits aus einem früheren Schuljahr vertrauten Klassenverbund kommen. Unter Berücksichtigung dieser festgestellten Lebensumstände spricht das Postulat der Erziehungskontinuität nicht gegen einen Wechsel des hauptsächlichen Betreuungsorts.
 
 

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