Home

Zivilrecht

OGH: Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken und Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses – zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG

Die Beklagte nützt die aufgekündigte Wohnung zumindest seit dem Sommer 2015 nicht mehr regelmäßig; vielmehr wohnt und nächtigt die Beklagte seit diesem Zeitpunkt in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus; ihre unregelmäßigen, durchaus auch mehrere Tage währenden Aufenthalte samt Nächtigungen in der Wohnung dienen ausschließlich dazu, Post auszuheben, Besuche zu absolvieren, Wäsche zu waschen, diverse Einkäufe zu erledigen und anderen Bequemlichkeitsgründen; auf Basis dieses festgestellten Sachverhalts ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die aufgekündigte Wohnung werde nicht mehr regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet und stelle iSd Rsp ein bloßes „gelegentliches Absteigquartier“ dar, nicht zu beanstanden; damit trifft die beklagte Mieterin die Behauptungs- und Beweislast für ihr dringendes Wohnbedürfnis; das Vorhandensein eines eigenen Hauses schließt das Wohnbedürfnis für eine zusätzliche Mietwohnung regelmäßig aus; die Beklagte hat in erster Instanz zwar behauptet, dass sie „möglicherweise zum Verkauf der Liegenschaft gezwungen“ sei; eine nur abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen Bedarfs, nämlich im Fall eines Verlustes der vom Beklagten benutzten anderweitigen Wohngelegenheiten, reicht zur Abwehr des Kündigungsgrundes aber nicht aus

26. 09. 2017
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken, Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses, eigenes Haus, Beweislast

 
GZ 5 Ob 70/17f, 29.08.2017
 
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer) und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus.
 
Eine regelmäßige Verwendung setzt voraus, dass die gekündigte Wohnung wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt der Lebensführung benützt wird. Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt. Die bloße Benützung eines zu Wohnzwecken gemieteten Objekts als „Absteigquartier“ und/oder für einzelne Verrichtungen reicht für eine regelmäßige Verwendung nicht aus. Das Interesse an der Wohnung muss also über das der bloßen Bequemlichkeit hinausgehen.
 
Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, berechtigt dies den Vermieter dann nicht zur Kündigung, wenn der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags hat. Diese Voraussetzung ist allerdings nur erfüllt, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird. Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist dabei nicht Bedacht zu nehmen.
 
Die Beurteilung der Frage, ob iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Gleiches gilt für die Frage, ob dem Beklagten im konkreten Fall aufgrund der festgestellten Umstände ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags zuzubilligen ist.
 
Eine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Nach den Feststellungen des Erstgerichts nützt die Beklagte die aufgekündigte Wohnung zumindest seit dem Sommer 2015 nicht mehr regelmäßig. Vielmehr wohnt und nächtigt die Beklagte seit diesem Zeitpunkt in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus. Ihre unregelmäßigen, durchaus auch mehrere Tage währenden Aufenthalte samt Nächtigungen in der Wohnung dienen ausschließlich dazu, Post auszuheben, Besuche zu absolvieren, Wäsche zu waschen, diverse Einkäufe zu erledigen und anderen Bequemlichkeitsgründen.
 
Auf Basis dieses festgestellten Sachverhalts ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die aufgekündigte Wohnung werde nicht mehr regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet und stelle iSd Rsp ein bloßes „gelegentliches Absteigquartier“ dar, nicht zu beanstanden. Damit trifft die beklagte Mieterin die Behauptungs- und Beweislast für ihr dringendes Wohnbedürfnis.
 
Das Vorhandensein eines eigenen Hauses schließt das Wohnbedürfnis für eine zusätzliche Mietwohnung regelmäßig aus. Die Beklagte hat in erster Instanz zwar behauptet, dass sie „möglicherweise zum Verkauf der Liegenschaft gezwungen“ sei. Eine nur abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen Bedarfs, nämlich im Fall eines Verlustes der vom Beklagten benutzten anderweitigen Wohngelegenheiten, reicht zur Abwehr des Kündigungsgrundes aber nicht aus.
 
Das von der Beklagten erstmals in der Revision erstattete Vorbringen zur zukünftigen berufsbedingten Nutzung der aufgekündigten Wohnung verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist unbeachtlich.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at