Aus der an sich unwirksamen Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts kann die wirksame Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts abgeleitet werden
GZ 8 Ob 55/17x, 24.08.2017
Die Klägerin lieferte an die Schuldnerin diverse Waren. Diesen Lieferungen lag die Jahresvereinbarung 2013 zugrunde, die ua nachstehenden Inhalt aufweist:
„Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Basis unserer Allgemein gültigen Geschäftsbedingungen und unter Eigentumsvorbehalt. (…)
5. Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentümer der gelieferten Waren. (…) Aus Weiterveräußerung der im Vorbehaltseigentum stehenden Ware entstehende Ansprüche des Käufers sind im Voraus an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. …“
OGH: Im Rekursverfahren letztlich nicht mehr strittig ist, dass ein „erweiterter“ Eigentumsvorbehalt, bei dem neben der ursprünglichen Kaufpreisforderung noch andere Forderungen des Verkäufers durch den Eigentumsvorbehalt gesichert werden sollen, wegen Verstoßes gegen die pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften unwirksam ist.
Die Revision geht aber davon aus, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nur einen erweiterten Eigentumsvorbehalt, nicht aber auch einen einfachen beinhaltet.
Die Beurteilung einer Urkunde nach ihrem Wortsinn, somit nach ihrem objektiven Erklärungswert, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage.
Die Vorinstanzen sind bei Auslegung der Vereinbarung ausschließlich von der schriftlichen Vereinbarung ausgegangen. Dadurch kann sich der Beklagte, der einen davon abweichenden Parteiwillen nicht behauptet hat, nicht beschwert erachten. Auf die Beweislast für einen solchen Parteiwillen kommt es daher nicht an.
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass aus der an sich unwirksamen Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts die wirksame Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts abgeleitet werden kann. Diese Ansicht entspricht auch der in der Literatur vorherrschenden Meinung.
Die vom Beklagten zitierte „jüngste“ Entscheidung 4 Ob 221/06p steht dazu nicht in Widerspruch, da es sich dabei um einen Verbandsprozess handelt, in dem die Auslegung der zu beurteilenden Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen hat und anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall keine geltungserhaltende Reduktion möglich ist. Warum eine solche bei dem hier zu beurteilenden Vertrag zwischen Unternehmern unzulässig sein soll, zeigt auch die Revision nicht auf.