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Zivilrecht

OGH: Warnpflichtverletzung iSd § 1168s ABGB (hier: konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens)

Der Beklagten war bekannt, dass die Baubehörde als Voraussetzung für die Baubewilligung Verpressungsarbeiten am tragenden Mauerwerk verlangt hat, die sie als Bauführerin jedoch ablehnte und auf eigenes Risiko nicht in Auftrag gab, um Kosten zu sparen; der Umstand, dass der von der Auftraggeberseite beauftragte Statiker sein Versprechen, eine behördenkonsensfähige Alternative zu finden, nicht einlösen konnte, ist nicht der Beklagten zuzurechnen; es steht fest, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, die Berechnungen des Statikers zu überprüfen und für sie nicht erkennbar war, ob die angeordneten statischen Maßnahmen geeignet waren, die von der Baubehörde vorgesehene Verpressung des Mauerwerks zu ersetzen

26. 09. 2017
Gesetze:   §§ 1168a ABGB, §§ 922 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Warnpflichtverletzung, Schadenersatzrecht, Bauführer, konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens

 
GZ 8 Ob 8/17k, 24.08.2017
 
OGH: Die Beurteilung, ob die Beklagte als Werkauftragnehmerin eine nach § 1168a Satz 3 ABGB bestehende Warnpflicht verletzt hat, ist typischerweise eine Frage des Einzelfalls.
 
Das Argument der Revisionswerberin, sie habe nicht gewusst, dass eine konsenswidrige Ausführung des Bauvorhabens zu Konsequenzen seitens der Baubehörde führen könne, ist feststellungsfremd. Davon abgesehen wäre es nicht entscheidungsrelevant.
 
Der Bauführer haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn nur für die von ihm vertraglich übernommenen Aufgaben. Eine damit in Zusammenhang stehende Warnpflicht trifft ihn zwar grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder sachkundig beratenen Besteller, wenn diesem infolge offenbar unrichtiger Anweisungen Schaden droht. Offenbar ist eine Unrichtigkeit der Anweisung dann, wenn sie der Unternehmer bei seiner Sachkenntnis wahrnehmen musste, wobei die Aufklärungs- und Warnpflichten aber nicht überspannt werden dürfen. Der Unternehmer wird zur Gänze entlastet, wenn er davon ausgehen darf, dass der Besteller über Mängel in seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt.
 
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier jedenfalls nicht unvertretbar bejaht, war doch der Beklagten bekannt, dass die Baubehörde als Voraussetzung für die Baubewilligung Verpressungsarbeiten am tragenden Mauerwerk verlangt hat, die sie als Bauführerin jedoch ablehnte und auf eigenes Risiko nicht in Auftrag gab, um Kosten zu sparen. Der Umstand, dass der von der Auftraggeberseite beauftragte Statiker sein Versprechen, eine behördenkonsensfähige Alternative zu finden, nicht einlösen konnte, ist nicht der Beklagten zuzurechnen. Es steht fest, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, die Berechnungen des Statikers zu überprüfen und für sie nicht erkennbar war, ob die angeordneten statischen Maßnahmen geeignet waren, die von der Baubehörde vorgesehene Verpressung des Mauerwerks zu ersetzen.
 
 

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