Wurde dem Geschädigten wegen der Unterlassung des Einwands der Vorteilsanrechnung im Ergebnis ein zu hoher Schadenersatz zuerkannt, kann dieses Ergebnis nach Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr korrigiert werden
GZ 8 Ob 79/16z, 24.08.2017
OGH: Bei Anlegerschäden eröffnet die Zug-um-Zug-Abwicklung auch bei einem der Höhe nach schwankenden Schadensbetrag die Leistungsklage. Mit den Wertpapieren werden das Kursrisiko, aber auch die Chance auf eine Wertsteigerung dem Schädiger überlassen, der dann selbst entscheiden kann, ob und wann er die Zug um Zug übertragenen Wertpapiere zu Geld machen will. Der Geschädigte muss sich dadurch nicht dem Vorwurf aussetzen lassen, Schadenminderungspflichten durch Verkauf zur Unzeit verletzt zu haben, umgekehrt wird ein verpöntes Spekulieren auf Kosten des Schädigers verhindert.
Wurde im Zuge einer Abspaltung als Gegenleistung für die Übertragung des Spaltungsvermögens und der damit bewirkten Verringerung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft den Aktionären Aktien der abgespaltenen AG ausgegeben, so liegt darin ein auf den Geldersatzanspruch anrechenbarer Vorteil, der über entsprechenden Einwand entweder Zug um Zug herauszugeben oder mit einem bestimmten Gegenwert vom Klagsbetrag abzuziehen ist. Der Vorteilsausgleich hat prinzipiell über Einwendung des Schädigers zu erfolgen, den für seine Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft.
Wenn dem Geschädigten im Vorprozess wegen der Unterlassung des Einwands der Vorteilsanrechnung im Ergebnis ein zu hoher Schadenersatz zuerkannt wurde, kann dieses Ergebnis nach Rechtskraft der Entscheidung (sieht man von den hier nicht relevanten Anwendungsfällen der §§ 529 ff ZPO ab) genausowenig mehr korrigiert werden wie die Nichtberücksichtigung von Dividendenausschüttungen, Zinsen oder sonstigen anrechenbaren Vorteilen.