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Baurecht

VwGH: Feststellung gem § 29 TBO 2011

Gegenstand einer Feststellung gem § 29 TBO 2011 ist ausschließlich die Frage, ob das Vorliegen einer Baubewilligung für ein Gebäude zu vermuten ist, wenn aufgrund seines Alters oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und auch kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurde; für die Rechtsansicht, das unveränderte Vorliegen der Flächenwidmung für das jeweilige Grundstück nach Abbruch eines Bestandsgebäudes könnte Auswirkungen auf das Fortbestehen eines baurechtlichen Konsenses haben, findet sich weder in den Bestimmungen der TBO 2011 noch in der hg Rsp eine Deckung

23. 09. 2017
Gesetze:   § 29 TBO 2011
Schlagworte: Tiroler Baurecht, Feststellungsverfahren, Baubewilligung, Vermutung, Flächenwidmung, Abbruch

 
GZ Ra 2017/06/0108, 29.06.2017
 
VwGH: Dem Revisionswerber ist zwar zuzustimmen, dass durch den Abbruch eines Bestandsgebäudes die Widmung des Grundstückes unverändert bleibt. Das Fortbestehen der für das Grundstück festgelegten Widmung ist jedoch vom Vorliegen einer Baubewilligung zu unterscheiden und ersetzt eine solche nicht. Gegenstand einer Feststellung gem § 29 TBO 2011 ist ausschließlich die Frage, ob das Vorliegen einer Baubewilligung für ein Gebäude zu vermuten ist, wenn aufgrund seines Alters oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und auch kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurde. Für die vom Revisionswerber offenbar vertretene Rechtsansicht, das unveränderte Vorliegen der Flächenwidmung für das jeweilige Grundstück nach Abbruch eines Bestandsgebäudes könnte Auswirkungen auf das Fortbestehen eines baurechtlichen Konsenses haben, findet sich weder in den Bestimmungen der TBO 2011 noch in der hg Rsp eine Deckung. Es kann daher entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht davon gesprochen werden, dass zu einer "Differenzierung zwischen einem Konsens betreffend technische Fragen einerseits oder flächenwidmungsrechtliche Fragen andererseits und deren Auswirkungen auf das Fortwirken eines baurechtlichen Konsenses" fehle. Diese Frage wurde durch die stRsp des VwG zum Untergang des Baukonsenses durch den Abbruch des Gebäudes iSe Verneinung dieser vom Revisionswerber zur Diskussion gestellten Differenzierung geklärt. § 29 TBO 2011 bezieht sich auf "Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann", und somit auf den Baukonsens iSd TBO 2011 schlechthin und nicht auf einen vom Revisionswerber vermeinten "flächenwidmungsplanrechtlichen Baukonsens". Darüber hinaus setzt die Anwendung des § 29 TBO 2011 voraus, dass "aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind".
 
 

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