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Fremdenrecht

VwGH: Zulässigkeit der Abschiebung nach Kabul

Die Berichtslage zu Kabul ist nach Ansicht des EGMR und auch des VwGH nicht derart gelagert, dass schon allein die Rückkehr dorthin ausreicht, um von einer ernsthaften Bedrohung der in Art 3 EMRK geschützten Rechte auszugehen

23. 09. 2017
Gesetze:   § 8 AsylG 2005, Art 3 EMRK
Schlagworte: Status des subsidiär Schutzberechtigten, Afghanistan, Kabul, Abschiebung, Zulässigkeit, Länderberichte

 
GZ Ra 2016/20/0369, 10.08.2017
 
VwGH: Die Berichtslage zu Kabul ist nach Ansicht des EGMR und auch des VwGH nicht derart gelagert, dass schon allein die Rückkehr dorthin ausreicht, um von einer ernsthaften Bedrohung der in Art 3 EMRK geschützten Rechte auszugehen. Besondere, in der Person des Revisionswerbers gelegene Gefährdungsmomente sind fallbezogen nicht ersichtlich: Der Revisionswerber ist ein gesunder, arbeitsfähiger junger Mann mit Familienangehörigen in Kabul und achtjähriger Schulbildung. Entgegen dem Vorbringen in der Revision befasste sich das BVwG nicht nur mit den familiären Verhältnissen des Revisionswerbers, sondern führte auch aus, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und über alle Distriktzentren halte. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen. Im Übrigen verkennt das BVwG die "als instabil zu bezeichnende allgemeine Sicherheitslage" nicht, sondern führt unter Hinweis auf aktuelle Judikatur des EGMR und des VwGH aus, dass dem Revisionswerber die Rückkehr nach Kabul dennoch zumutbar ist.
 
 

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