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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Beweisaufnahme iSd § 46 VwGVG – zur Befragung von Zeugen durch den Beschuldigten

Mit dem Vorbringen, durch die Verbindung der Verfahren hätten Aussagen eines Zeugen nicht einem konkreten Verfahren zugeordnet werden können, ist der Revisionswerber auf § 46 Abs 2 VwGVG zu verweisen, der es ihm ermöglicht, Fragen an die vom VwG vernommene Person zu stellen, wodurch allenfalls missverständliche Aussagen von Seiten des Revisionswerbers geklärt werden konnten

23. 09. 2017
Gesetze:   § 46 VwGVG, § 31 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Beweisaufnahme, Verbindung von Verfahren, Zeuge, Befragung durch Beschuldigten

 
GZ Ra 2017/11/0156, 17.07.2017
 
VwGH: Mit dem Vorbringen, durch die Verbindung der Verfahren hätten Aussagen eines Zeugen nicht einem konkreten Verfahren zugeordnet werden können, ist der Revisionswerber auf § 46 Abs 2 VwGVG zu verweisen, der es ihm ermöglicht, Fragen an die vom VwG vernommene Person zu stellen, wodurch allenfalls missverständliche Aussagen von Seiten des Revisionswerbers geklärt werden konnten.
 
 
 

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