Mit dem Vorbringen, durch die Verbindung der Verfahren hätten Aussagen eines Zeugen nicht einem konkreten Verfahren zugeordnet werden können, ist der Revisionswerber auf § 46 Abs 2 VwGVG zu verweisen, der es ihm ermöglicht, Fragen an die vom VwG vernommene Person zu stellen, wodurch allenfalls missverständliche Aussagen von Seiten des Revisionswerbers geklärt werden konnten
GZ Ra 2017/11/0156, 17.07.2017
VwGH: Mit dem Vorbringen, durch die Verbindung der Verfahren hätten Aussagen eines Zeugen nicht einem konkreten Verfahren zugeordnet werden können, ist der Revisionswerber auf § 46 Abs 2 VwGVG zu verweisen, der es ihm ermöglicht, Fragen an die vom VwG vernommene Person zu stellen, wodurch allenfalls missverständliche Aussagen von Seiten des Revisionswerbers geklärt werden konnten.