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Verfahrensrecht

VwGH: § 16 ZustG – zur Ersatzzustellung

§ 16 Abs 5 letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs 3 wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt

23. 09. 2017
Gesetze:   § 16 ZustG, § 13 ZustG, § 17 ZustG
Schlagworte: Zustellrecht, Ersatzzustellung, Abwesenheit, Hinterlegung

 
GZ Ra 2017/11/0211, 17.08.2017
 
VwGH: § 16 Abs 5 letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs 3 wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt.
 
Darüber hinaus misst die Revision zu Unrecht dem Umstand, dass die Ersatzzustellung an einem Freitag erfolgt ist und die Revisionswerberin nach ihrem eigenen Vorbringen am dritten Tag danach, nämlich am folgenden Montag, vom Inhalt der Schriftstücke Kenntnis erhielt, keine Bedeutung zu. Die Revisionswerberin befand sich nämlich in keiner anderen Situation als ein Empfänger, der infolge seiner Berufstätigkeit ein Schriftstück an einem Freitag nicht selbst übernehmen kann, es erst am folgenden Werktag, üblicherweise dem Montag der Folgewoche, bei der Post beheben kann und gleichwohl im Regelfall eine bereits am Freitag durch Hinterlegung bewirkte Zustellung gegen sich gelten lassen muss (vgl § 17 Abs 3 ZustG). Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, dass das VwG mit seiner Auffassung, die Revisionswerberin habe nicht später die Möglichkeit erlangt, in den Besitz der Sendungen zu kommen, als es bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge Berufstätigkeit bei einer Zustellung durch Hinterlegung der Fall gewesen wäre und ihr für eine rechtzeitige Einbringung der Beschwerden noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden sei, von der hg Rsp abgewichen wäre.
 
 

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