Nach der Rsp des VwGH bestehen gegen die Heranziehung (auch) von Amtssachverständigen durch das VwG keine grundsätzlichen Bedenken; die Unbefangenheit der oder des Amtssachverständigen muss vielmehr jeweils gesondert geprüft werden; ferner vermag der Umstand allein, dass sich ein VwG bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen (Amts-)Sachverständigen gestützt hat, noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen
GZ Ra 2016/06/0150, 29.06.2017
VwGH: Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Art 133 Abs 4 B-VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat.
Nach der Rsp des VwGH bestehen gegen die Heranziehung (auch) von Amtssachverständigen durch das VwG keine grundsätzlichen Bedenken. Die Unbefangenheit der oder des Amtssachverständigen muss vielmehr jeweils gesondert geprüft werden. Ferner vermag der Umstand allein, dass sich ein VwG bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen (Amts-)Sachverständigen gestützt hat, noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen.
Allein der Umstand, dass die Revisionswerberin im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde Sachverständige abgelehnt habe, ist ungenügend.