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Verfahrensrecht

VwGH: Verbindung bzw Trennung von Verfahren

Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gem § 39 Abs 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung, die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom VwG getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs 2 VwGVG dar

23. 09. 2017
Gesetze:   § 39 AVG, § 31 VwGVG, § 7 VwGVG, § 63 AVG
Schlagworte: Verbindung / Trennung von Verfahren, Bekämpfung, Verfahrensanordnung

 
GZ Ra 2017/11/0156, 17.07.2017
 
VwGH: Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gem § 39 Abs 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung, die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom VwG getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs 2 VwGVG dar.
 

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