Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gem § 39 Abs 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung, die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom VwG getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs 2 VwGVG dar
GZ Ra 2017/11/0156, 17.07.2017
VwGH: Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gem § 39 Abs 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung, die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom VwG getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs 2 VwGVG dar.