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Verfahrensrecht

OGH: Unterlassungsgebote und Rechtfertigungsgründe

Es besteht kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot in den Spruch aufzunehmen, gelten diese doch aufgrund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie im Spruch des Unterlassungsgebots ausdrücklich erwähnt werden oder nicht

18. 09. 2017
Gesetze:   § 226 ZPO, § 14 UWG
Schlagworte: Unterlassungsbegehren, Spruch, Rechtfertigungsgründe

 
GZ 8 Ob 48/17t, 24.08.2017
 
OGH: Unterlassungsgebote sind dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verurteilt würde, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet wäre. Es besteht aber kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot in den Spruch aufzunehmen, gelten diese doch aufgrund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie im Spruch des Unterlassungsgebots ausdrücklich erwähnt werden oder nicht. Liegt der rechtfertigende Tatbestand vor, kann aufgrund des ergangenen gerichtlichen Unterlassungsgebots nicht erfolgreich Exekution geführt werden. Berücksichtigt man, dass im konkreten Fall der Beklagte sich nur auf ein Recht des Vereins nach § 33 Abs 4 ForstG berufen hat, es kein Vorbringen gibt, dass er grundsätzlich solche Versorgungsfahrten durchführt oder durchzuführen hätte und sich dies auch nicht allein aus seiner Funktion im Verein (Kassier) ergibt, besteht keine Veranlassung, das Unterlassungsbegehren um einen bloß möglichen gesetzlichen Rechtfertigungstatbestand einzuschränken. Auf die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren, weil es zu weit gefasst ist, zur Gänze abzuweisen ist, muss daher nicht weiter eingegangen werden.
 
 

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