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Verfahrensrecht

OGH: Beweisaufnahme durch Berufungsgericht; allgemeinkundige / gerichtskundige Tatsachen; Parteienerörterung

Offenkundige Tatsachen kann das Berufungsgericht zwar auch ohne Beweisaufnahme ergänzen, und seiner Entscheidung zugrunde legen; ein solches Vorgehen muss aber mit den Parteien erörtert werden, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der offenkundigen Tatsachen nicht geradezu aussichtslos erscheint; da die Offenkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist, muss das Berufungsgericht, wenn es etwa beabsichtigt von den erstinstanzlichen Feststellungen abzuweichen, dies mit den Parteien erörtern und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten

18. 09. 2017
Gesetze:   § 488 ZPO, § 498 ZPO, § 463 ZPO, § 52 AußStrG, § 269 ZPO, § 16 AußStrG
Schlagworte: Berufungsgericht, Beweisaufnahme, allgemeinkundige / gerichtskundige Tatsachen, Parteienerörterung

 
GZ 8 Ob 48/17t, 24.08.2017
 
OGH: Grundsätzlich gilt, dass das Berufungsgericht von erstinstanzlichen Feststellungen nur abgehen darf, wenn es alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat, selbst wiederholt oder das Protokoll über die Beweisaufnahme erster Instanz unter den Voraussetzungen des § 281a ZPO verliest. Auch wenn das Berufungsgericht über den erstinstanzlichen Sachverhalt hinaus weitere Feststellungen treffen will, ist es selbst zur Beweisergänzung verpflichtet, andernfalls verletzt es die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Offenkundige Tatsachen kann das Berufungsgericht zwar auch ohne Beweisaufnahme ergänzen, und seiner Entscheidung zugrunde legen. Ein solches Vorgehen muss aber mit den Parteien erörtert werden, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der offenkundigen Tatsachen nicht geradezu aussichtslos erscheint. Da die Offenkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist, muss das Berufungsgericht, wenn es etwa beabsichtigt von den erstinstanzlichen Feststellungen abzuweichen, dies mit den Parteien erörtern und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten.
 
Diese Grundsätze gelten sowohl für allgemeinkundige wie auch gerichtskundige Tatsachen iSd § 269 ZPO. Allgemeinkundige Tatsachen sind einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar. Demgegenüber sind gerichtskundige Tatsachen dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsicht genommen werden müsste. Hat das Berufungsgericht sein Vorgehen mit den Parteien nicht erörtert, um die Gelegenheit zum Beweis der Unrichtigkeit der als gerichtskundig angenommenen Tatsachen zu ermöglichen, kann dies einen Verfahrensmangel begründen.
 
Im konkreten Fall lässt das Berufungsgericht nicht nur offen, aufgrund welcher Verfahren es von einer Gerichtsnotorietät ausgeht, es legt auch nicht dar, von welchen konkreten Feststellungen es eigentlich ausgeht, wodurch die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht überprüfbar sind. Allein der Umstand, dass die Parteien sich selbst auf Parallelverfahren bezogen haben, führt nicht zu einem Entfall der zuvor dargestellten Erörterungspflicht.
 
 

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