Ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz tritt bei der Erpressung trotz Hingabe einer Gegenleistung dann ein, wenn dieses individuell unbrauchbar ist, etwa weil das Opfer sie nicht will
GZ 13 Os 22/17k, 28.06.2017
OGH: Nach den Feststellungen lehnte Asli Y***** den Ankauf eines Kraftrads ab, wurde aber von Yusuf Y***** durch Versetzen von Schlägen mit Verletzungsfolgen zur Unterfertigung eines Teilzahlungsantrags sowie eines auf sie und ihn lautenden Kaufvertrags für ein Kraftrad im Wert von 999 Euro und zur Leistung sämtlicher Teilzahlungen und Mahngebühren gezwungen.
Ob Asli Y***** über das von ihr nicht gewollte (also individuell unbrauchbare) Kraftrad verfügen konnte, ist für die Frage des effektiven Verlustes an Vermögenssubstanz, der durch Zahlung der Raten eintrat, nicht von Bedeutung