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Zivilrecht

OGH: Zur Weitergabe von Wasser aus einem Wasserbezugsrecht

Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht, nicht aber wenn der Eigentümer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten ein Wasserbezugsrecht mit einer Quellservitut besteht, zugunsten des Eigentümers eines weiteren Grundstücks ein Wasserbezugsrecht einräumt

18. 09. 2017
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 475 ABGB, § 485 ABGB, § 96 GBG
Schlagworte: Dienstbarkeit, Servitut, Wasserbezugsrecht, Weitergabe einer bestimmten Wassermenge, Reallast, Grundbuchseintragung, Verbücherung, Einverleibung

 
GZ 5 Ob 3/17b, 27.06.2017
 
OGH: Die Aufzählung der Grunddienstbarkeiten in §§ 475 bis 477 ABGB ist nicht erschöpfend. Wesentlich ist jedoch, dass Grunddienstbarkeiten das Eigentum am dienenden Grundstück beschränken und das am herrschenden Gut bestehende Eigentum erweitern oder fördern. Fehlt auch nur eine dieser beiden Eigenschaften, sind die Voraussetzungen einer Grunddienstbarkeit nicht gegeben.
 
§ 485 Satz 1 ABGB bestimmt, dass sich eine Dienstbarkeit weder eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern lässt, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen werden kann. Diese Regelung wird (vorrangig) im Recht der Grunddienstbarkeiten für beachtlich erkannt. Keine Grunddienstbarkeit kann also ohne Zustimmung des Verpflichteten auf eine andere Person oder ein anderes herrschendes Grundstück übertragen werden. Es steht den Beteiligten nur frei, die Servitut aufzuheben und an ihrer Stelle eine andere zu begründen.
 
Die Weitergabe bloß der Nutzungen, zu denen die Dienstbarkeit berechtigt, ist zulässig, weil die Rechte des Verpflichteten nicht beeinträchtigt werden, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte das auf seinen Grund geleitete Wasser nicht mehr ausschließlich für seine Zwecke verwendet. Dabei macht es keinen Unterschied, wenn das Wasser - wie hier - schon während der Zuleitung noch vor Erreichen der herrschenden Liegenschaft entnommen werden soll. Bei der hier zu beurteilenden Verpflichtung, einen Teil des aus der Dienstbarkeit der Quellfassung zustehenden Wassers an einen Dritten abzugeben, handelt es sich zwar nicht um eine Übertragung der Substanz des Rechts. Die vereinbarte Weitergabe von Wasser durch den Eigentümer eines Grundstücks, das er selbst im Wege einer Dienstbarkeit von einem anderen Grundstück bezogen hat, stellt aber keine (selbständige) Grunddienstbarkeit an seinem Grundstück als dienender Sache dar. Dafür mangelt es an dem für eine Grunddienstbarkeit wesentlichen Tatbestandsmerkmal der Eigentumsbeschränkung am dienenden Grund.
 
Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht daher nicht, wenn der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten ein Wasserbezugsrecht mit einer Quellservitut besteht, zugunsten des Eigentümers eines weiteren Grundstücks ein Wasserbezugsrecht einräumt. Die Überlassung einer bestimmten Menge Wassers kann vielmehr als Reallast qualifiziert werden.
 
 

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