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Zivilrecht

OGH: § 5 WEG 2002 idF der WRN 2015 – Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum (hier: Gartenfläche)

Gem § 5 Abs 3 WEG 2002 (idF der WRN 2015) ist für die sachenrechtlich wirksame Begründung und Existenz von Zubehör-Wohnungseigentum eine eigene Eintragung der Zubehörobjekte in das Grundbuch nicht erforderlich; diese Erstreckungsregelung umfasst sowohl die erstmalige Begründung als auch den derivativen Erwerb von Wohnungseigentum als auch den Vorgang, mit dem ein Zubehörobjekt von einem Wohnungseigentumsobjekt an ein anderes übertragen wird; weder die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum noch dessen Übertragung bedarf somit einer gesonderten Eintragung im Grundbuch; die Anordnung des § 5 Abs 3 dritter Satz WEG 2002 gilt auch für Eintragungen, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. 1. 2015 vorgenommen wurden (§ 58c Abs 1 WEG 2002)

18. 09. 2017
Gesetze:   § 5 WEG 2002, § 2 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum , Gartenfläche, Grundbuch

 
GZ 5 Ob 29/17a, 29.08.2017
 
OGH: Entgegen der Annahme der Revisionswerber wurde nach den Feststellungen zum Wohnungseigentumsvertrag und den darauf basierenden Grundbuchseintragungen an der Gartenfläche kein – rechtlich unmögliches – selbständiges Wohnungseigentum, sondern Zubehör-Wohnungseigentum begründet. Den Revisionswerbern ist zwar zuzugestehen, dass die Gartenfläche als Gegenstand des Zubehör-Wohnungseigentums im Zuge der Ermittlung des Jahresmietwertes für das Hauptobjekt entgegen § 2 WEG 1948 nicht durch einen Zuschlag Berücksichtigung fand, sondern ein eigener Jahresmietwert festgesetzt und dem des Hauptobjekts hinzu gezählt wurde. Ein solcher Verstoß gegen die Grundsätze der Ermittlung der Jahresmietwerte nach dem WEG 1948 rechtfertigt aber allenfalls die Neufestsetzung der Jahresmietwerte, er bewirkt nicht die Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung als solche.
 
Gem § 5 Abs 3 WEG 2002 (idF der WRN 2015) ist für die sachenrechtlich wirksame Begründung und Existenz von Zubehör-Wohnungseigentum eine eigene Eintragung der Zubehörobjekte in das Grundbuch nicht erforderlich. Diese Erstreckungsregelung umfasst sowohl die erstmalige Begründung als auch den derivativen Erwerb von Wohnungseigentum als auch den Vorgang, mit dem ein Zubehörobjekt von einem Wohnungseigentumsobjekt an ein anderes übertragen wird. Weder die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum noch dessen Übertragung bedarf somit einer gesonderten Eintragung im Grundbuch. Die Anordnung des § 5 Abs 3 dritter Satz WEG 2002 gilt auch für Eintragungen, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. 1. 2015 vorgenommen wurden (§ 58c Abs 1 WEG 2002).
 
Voraussetzung der Erstreckung der Eintragung des Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt auch auf die diesem Objekt zugeordneten Zubehörobjekte ist dessen eindeutige Zuordnung zum Hauptobjekt durch eine eindeutige Darstellung im Titel für die Wohnungseigentumsbegründung oder in der Urkunde über die Nutzwertermittlung oder -festsetzung. Ob sich die Zuordnung eines Zubehörobjekts zum Hauptobjekt iSd § 5 Abs 3 dritter Satz WEG 2002 aus diesen der Eintragung zugrundeliegenden Urkunden eindeutig ergibt, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ungeachtet der Festsetzung eines eigenen Jahresmietwertes im behördlichen Parifizierungsverfahren ergebe sich die Zuordnung der Gartenfläche als bloßes Wohnungseigentumszubehör – in allen hiefür erforderlichen Facetten – eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Wohnungseigentumsvertrag, ist jedenfalls vertretbar.
 
Die Eintragung des Wohnungseigentums am Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten erstreckte sich daher gem § 5 Abs 3 WEG idF WRN 2015 auch schon vor der erst nachträglich im B-Blatt des Grundbuchs vollzogenen Ergänzung der Objektbezeichnung auch auf die Gartenfläche. Nach dem materiellen Publizitätsprinzip (Vertrauensgrundsatz) des Grundbuchsrechts schließen grundbücherliche Eintragungen den guten Glauben Dritter von einer falschen Rechtslage aus. Der von den Klägern behauptete gutgläubige Erwerb kommt daher nicht in Betracht.
 
 

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