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Zivilrecht

OGH: Zur Drittschadensliquidation iZm einem (Gattungs-)Legat

Trägt ausschließlich der Legatar das Risiko einer Verminderung des Nachlasses durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt werden, weil die entzogenen Vermögenswerte in jedem Fall nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen wäre, dann sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt

18. 09. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, §§ 656 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Erbschaft, Nachlass, Verlassenschaft, Vermächtnis, Legat, Beschädigung, Verminderung, Drittschadensliquidation

 
GZ 2 Ob 124/17z, 27.07.2017
 
OGH: Grundsätzlich kann nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz verlangen, nicht ein bloß mittelbar geschädigter Dritter. Anderes gilt dann, wenn beim unmittelbar Geschädigten kein Vermögensnachteil eintritt, weil ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Geschädigten das wirtschaftliche Risiko zu tragen hat. In solchen Fällen ist ein Anspruch des Dritten begründet, weil wegen der bloßen Schadensverlagerung keine Ausuferung der Ersatzpflicht droht und eine Entlastung des Schädigers, die mit dem Innenverhältnis zwischen dem unmittelbar Geschädigten und dem Dritten begründet würde, Grundwertungen des Schadenersatzrechts widerspräche. Anwendungsfälle der Drittschadensliquidation sind die Lohnfortzahlung, die Überwälzung von Kosten auf den Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasingobjekts, Gefahrtragungsregeln bei Kauf- oder Werkverträgen oder Fälle mittelbarer Stellvertretung im Frachtrecht.
 
Hier hat der Erblasser ein Geldlegat ausgesetzt, das als unechtes Gattungsvermächtnis ausgestaltet war: Der Anspruch gegen den Nachlass bzw die Erben bestand nur in jenem Ausmaß, in dem das im Nachlass vorhandene „Barvermögen“ die Erblasser- und Erbgangschulden überstieg. Damit war das Vermächtnis gegenstandslos, soweit kein über die Schulden hinausgehendes Barvermögen gefunden wurde. Auf dieser Grundlage trug nur der Legatar das Risiko einer Verminderung des Nachlasses durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt waren, denn die entzogenen Vermögenswerte wären auch bei Unterbleiben der rechtswidrigen Handlungen nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt.
 
 

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