Der Revisionswerber kann durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem der auf § 24 Abs 4 FSG gestützte Aufforderungsbescheid der belBeh bestätigt wurde, allenfalls in seinem Recht auf Unterbleiben einer solchen Aufforderung wegen des Fehlens der Voraussetzungen dafür verletzt sein, nicht aber in dem von ihm bezeichneten Recht auf Datenschutz und auf Nichtverwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel
GZ Ra 2017/11/0157, 07.07.2017
VwGH: Der Revisionswerber kann durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem der auf § 24 Abs 4 FSG gestützte Aufforderungsbescheid der belBeh bestätigt wurde, allenfalls in seinem Recht auf Unterbleiben einer solchen Aufforderung wegen des Fehlens der Voraussetzungen dafür verletzt sein, nicht aber in dem von ihm bezeichneten Recht auf Datenschutz und auf Nichtverwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis verletze ihn im (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Recht auf Datenschutz und auf Nichtverwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel, wird nicht der Revisionspunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG, sondern werden allenfalls Revisionsgründe iSd Z 5 leg cit umschrieben.