Home

Baurecht

VwGH: Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs 2 Wr BO

Die Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs 2 Wr BO ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG; das bedeutet, dass schon das bloße Nichterfüllen des Gebotes, Gebäude und deren Anlagen in gutem Zustand zu erhalten, als eine Verletzung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht eine Strafe nach sich zieht, wenn der Eigentümer nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen; in diesem Rahmen kann auch eine behauptete vorübergehende tatsächliche Unmöglichkeit einer Sanierung eines Baugebrechens Berücksichtigung finden

17. 09. 2017
Gesetze:   § 129 Wr BO, § 5 VStG
Schlagworte: Wiener Baurecht, Instandhaltungspflicht, Ungehorsamsdelikt, vorübergehende Unmöglichkeit der Sanierung eines Baugebrechens

 
GZ Ra 2014/05/0050, 27.06.2017
 
VwGH: Gem § 129 Abs 2 BO besteht die Verpflichtung für jeden Eigentümer, Bauwerke in einem guten, der Wr BO entsprechenden Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung besteht kraft Gesetzes. Sie bedarf keiner Konkretisierung durch einen baupolizeilichen Auftrag. Es liegt also eine Verletzung der Instandhaltungspflicht auch dann vor, wenn die Erfüllungsfrist des auf die Beseitigung des festgestellten Baugebrechens gerichteten baupolizeilichen Auftrages noch nicht abgelaufen ist. Es obliegt dem Eigentümer, sich laufend vom guten Zustand seiner Baulichkeit zu überzeugen.
 
Die Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs 2 Wr BO ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Das bedeutet, dass schon das bloße Nichterfüllen des Gebotes, Gebäude und deren Anlagen in gutem Zustand zu erhalten, als eine Verletzung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht eine Strafe nach sich zieht, wenn der Eigentümer nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen. In diesem Rahmen kann auch eine behauptete vorübergehende tatsächliche Unmöglichkeit einer Sanierung eines Baugebrechens Berücksichtigung finden.
 
Das VwG hat dem Revisionswerber im Einklang mit der Rsp zu § 5 Abs 1 VStG entgegengehalten, dass er mit der Behauptung, dass die tiefste Außentemperatur im Februar 2013 ca - 9 Grad bzw im März 2013 ca - 8 Grad betragen habe und für die effektive Herstellung eines neuen Verputzes + 5 Grad erforderlich seien, nicht aufgezeigt hat, im Tatzeitraum alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (er hätte jedenfalls schon Kostenvoranschläge für die Sanierung und die jedenfalls Zeit in Anspruch nehmende Genehmigung für die Aufstellung eines Gerüstes an der Straßenfassade einholen können). Aber auch die behauptete Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit der Sanierung des Verputzes wurde in keiner Weise im dargelegten Sinne entsprechend glaubhaft gemacht.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at