Das BVwG ist nicht gehalten, ein Verhalten des Rechtsberaters sicherzustellen, das eine für ihn erfolgreiche Beschwerdeerhebung garantiert; auch iZm der Beschwerdeerhebung ist es nicht Aufgabe des BVwG, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken
GZ Ra 2017/01/0112, 25.07.2017
VwGH: Die gesetzlich vorgesehene Unterstützung durch den Rechtsberater führt nicht dazu, dass dem Asylwerber ein - vor dem VwGH durchsetzbares - Recht auf ein zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsberaters während der mündlichen Verhandlung zukommt. Dies gilt auch für die Unterstützung durch einen Rechtsberater bei der Abfassung einer Beschwerde an das BVwG. Das BVwG ist nicht gehalten, ein Verhalten des Rechtsberaters sicherzustellen, das eine für ihn erfolgreiche Beschwerdeerhebung garantiert. Auch iZm der Beschwerdeerhebung ist es nicht Aufgabe des BVwG, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken.