Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind auch Art 6 EMRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
GZ Ra 2017/06/0100, 29.06.2017
VwGH: Im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ist die Dartuung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne hiefür zureichenden Grund gelegenen Verfahrensmangels nicht erforderlich.
Der VwGH vertritt in seiner Rsp die Auffassung, dass nach der Judikatur des EGMR insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig seien, auch Art 6 EMRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erfordere.