War der Antragsteller von der Entrichtung der Eingabengebühr im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit, war das Begehren, das auf den Ersatz der Eingabengebühr abzielt, abzuweisen
GZ Fr 2017/01/0016, 26.07.2017
VwGH: Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs 1 VwGG, iVm § 1 Z 1 lit a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach § 24a VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der mit hg Beschluss vom 12. Mai 2017, Fr 2017/01/0016, bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist.