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Verfahrensrecht

OGH: Inventarisierung bei Schenkung unter Einräumung lebenslangen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechts?

Der reine Rechtsbesitz des Verstorbenen ist nicht ausreichend, um zu einer Inventarisierung zu führen

11. 09. 2017
Gesetze:   § 165 AußStrG, § 166 AußStrG, § 509 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Verlassenschaftsabhandlung, Inventarisierung, Schenkung, Fruchtgenussrecht, Rechtsbesitz

 
GZ 2 Ob 43/17p, 20.06.2017
 
OGH: Nach § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Werts im Zeitpunkt seines Todes. Nach Abs 2 leg cit hat das Gericht, wenn die Behauptung bestritten wird, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, darüber zu entscheiden, ob die Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.
 
Nach der Konzeption des neuen AußStrG sollen allzu komplizierte Zuordnungsfragen zur Vermeidung von Verzögerungen des Verlassenschaftsverfahrens nicht vom Verlassenschaftsgericht entschieden werden, weshalb § 166 Abs 2 AußStrG das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren durch unbedenkliche Urkunden beschränkt.
 
Im Gegensatz zur früheren, auf die Rechtslage nach § 97 Abs 1 AußStrG 1854 zurückgehenden Rsp, wonach der Besitz für sich alleine – und nicht bloß aufgrund seiner Indizfunktion – Grundlage der Inventarisierung war, kommt es nunmehr nach § 166 Abs 1 AußStrG 2005 auf die Zugehörigkeit einer Sache zum Nachlass an, worunter bei körperlichen Sachen grundsätzlich die sachenrechtliche Zuordnung zum Vermögen des Erblassers – also das Eigentum – zu verstehen ist. Der Besitz begründet dagegen nach der Regel des § 166 Abs 2 AußStrG nur eine Vermutung der Nachlasszugehörigkeit, die durch unbedenkliche Urkunden widerlegt werden kann.
 
Nach der stRsp sind grundsätzlich zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte Sachen, die sich im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in seinem Besitz befinden, nicht in das Inventar aufzunehmen. Auch zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte Liegenschaften gehören daher nicht zum Nachlass und sind nicht zu inventarisieren, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers im Zeitpunkt des Todes des Übergebers bereits verbüchert war. Rechte, die nicht dem Verstorbenen zustanden, können kein Bestandteil des Inventars sein.
 
Im Gegensatz dazu sind auf den Todesfall geschenkte Sachen zum Zeitpunkt des Todes noch Vermögen des Geschenkgebers und daher in sein Inventar aufzunehmen. Hat allerdings der Erblasser die Liegenschaft nach Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde dem Beschenkten (Übernehmer, Erwerber) tatsächlich übergeben, gehört sie ebenfalls nicht zum Nachlass, und ist auch nicht zu inventarisieren.
 
Wegen dieser ausdrücklich sachenrechtlichen Anknüpfung des § 166 AußStrG ist die den Schenkungspflichtteil in Zusammenhang mit der Frage, wann eine Schenkung iSd § 785 ABGB „gemacht“ (bzw nach § 782 Abs 1 idF ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87 „wirklich gemacht“) ist, betreffende Vermögensopfertheorie für den Bereich der Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht relevant.
 
Was die vom Rechtsmittelwerber aufgeworfene Frage der sachenrechtlichen Zuordnung betrifft, weist er zutreffend daraufhin, dass das AußStrG keinen eigenständigen Besitzbegriff kennt, weshalb von der Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des ABGB auszugehen ist. Danach sind unter „Besitz“ nur der Sachbesitz und der Rechtsbesitz, nicht aber die bloße Innehabung zu verstehen.
 
Nach 8 Ob 10/99z genügt der reine Rechtsbesitz nicht, um eine Sache in das Inventar aufzunehmen (dort Dienstbarkeit der Wohnung). Auch in 6 Ob 2332/96a wurde ausgesprochen, dass der außerbücherliche Eigentümer, der ein Fruchtgenussrecht einräumt, Sachbesitzer bleibt, er hat die Liegenschaft in seiner Gewahrsame und will sie auch als die seine behalten. Hingegen übt der Fruchtgenussberechtigte ein auf Dauer angelegtes, mit Innehabung der Sache verbundenes Gebrauchsrecht im eigenen Namen aus und ist deshalb Rechtsbesitzer. Die davon betroffene Liegenschaft sei daher nicht zu inventarisieren.
 
Da somit bereits der reine Rechtsbesitz des Verstorbenen nicht ausreichend ist, um zu einer Inventarisierung zu führen, kommt es auf die Frage des Verzichts darauf nicht mehr an.
 
Im vorliegenden Fall hat der Verstorbene auch seine Kunstsammlung vor seinem Tod der Privatstiftung geschenkt und sich den Fruchtgenuss daran vorbehalten. Er war daher insoweit ebenfalls als Rechtsbesitzer anzusehen, was nach dem oben Gesagten aber für die Aufnahme in das Inventar nicht ausreichend ist.
 
Im Übrigen führt bereits § 529 ABGB ebenfalls zu diesem Ergebnis, weil danach persönliche Servituten, wie der Fruchtgenuss nach § 509 ABGB, grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten enden, und daher bereits aus diesem Grund eine Inventarisierung in seinem Verlassenschaftsverfahren nicht in Frage kommt.
 
 

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