Gefordert werden als zumutbare Erhebungen etwa solche, wenngleich auch nicht sehr umfangreiche über den momentanen Aufenthaltsort des Zustellempfängers, insbesondere bei Verwandten und sonstigen Personen, die üblicherweise vom Aufenthalt einer Person Kenntnis haben, so auch bei Verschwägerten etc; in der Rsp wurden etwa schon Erhebungen bei den dem Antragsteller bekannten Eltern der Lebensgefährtin des Abwesenden als zumutbar erachtet; ebenso können naheliegende Nachforschungen bei ausländischen Behörden geboten sein; nur wenn aufgrund der Sachlage Nachforschungen bzw Erhebungen von vornherein wenig aussichtsreich bzw nicht erfolgversprechend sind, ist eine Kuratorenbestellung auch ohne diese möglich
GZ 1 Ob 109/17m, 12.07.2017
OGH: Die § 116 ZPO nachgebildete Bestimmung des hier anzuwendenden § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG sieht die amtswegige Bestellung eines Kurators vor, wenn an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte.
Voraussetzung dabei ist, dass die Person unbekannten Aufenthalts ist und zuvor erfolglos versucht wurde, den Aufenthalt des Betreffenden zu ermitteln.
Die Revisionsrekurswerberin kritisiert das Ausmaß der vom Antragsteller (seiner Mutter) gepflogenen Erhebungen und weist darauf hin, dass er weder behauptet, noch bescheinigt habe, dass oder welche Erhebungen er bei den in seiner eigenen Aufstellung als Verwandte angeführten Personen gepflogen habe.
Gefordert werden als zumutbare Erhebungen etwa solche, wenngleich auch nicht sehr umfangreiche über den momentanen Aufenthaltsort des Zustellempfängers, insbesondere bei Verwandten und sonstigen Personen, die üblicherweise vom Aufenthalt einer Person Kenntnis haben, so auch bei Verschwägerten etc. In der Rsp wurden etwa schon Erhebungen bei den dem Antragsteller bekannten Eltern der Lebensgefährtin des Abwesenden als zumutbar erachtet. Ebenso können naheliegende Nachforschungen bei ausländischen Behörden geboten sein. Nur wenn aufgrund der Sachlage Nachforschungen bzw Erhebungen von vornherein wenig aussichtsreich bzw nicht erfolgversprechend sind, ist eine Kuratorenbestellung auch ohne diese möglich.
Dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, welche in dritter Instanz nur bei groben Auslegungsfehlern oder einer eklatanten Ermessensüberschreitung überprüfbar ist.
Nach der Aktenlage ist aber (noch) gar nicht belegt, dass der Antragsgegner unbekannten Aufenthalts ist. Es wurde nämlich noch nicht versucht, den Beschluss im (nach tatsächlicher Übung gepflogenen) Rechtshilfeweg (nach Auskunft des Bundesministeriums für Justiz nunmehr wieder über dieses im diplomatischen Weg zum „State Department“, welches den offiziellen Zustelldienst des US-Justizministeriums [ABC Legal] betraut) an der aus dem Akt ersichtlichen, vom Antragsgegner selbst gegenüber einer Mitarbeiterin des Honorarkonsulats zuletzt angegebenen, „etwas veränderte[n]“ Adresse: *****, Apt. 72T, Georgia, *****, USA, zuzustellen. Die Zustellung per PFI erfolgte bisher nur an der Adresse Apt. 72M, nicht aber unter Apt 72T.
Waren die Voraussetzungen für eine Bestellung eines Kurators nicht gegeben, so ist der Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Im derzeitigen Verfahrensstadium wäre daher (vorerst) auch eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs 2 ZustG verfehlt, weil diese Bestimmung ua die Unterlassung der Mitteilung über die Änderung wohl der zuletzt genannten Abgabestelle (hier eben zuletzt jene mit Apt 72T) voraussetzte. Es wird daher der Versuch zu unternehmen sein, an dieser Adresse die Zustellung durchzuführen.