Der Umstand, dass die Gesellschaft erst wenige Tage vor dem Ende des Geschäftsjahrs in das Firmenbuch eingetragen wurde, begründet keine Ausnahme, stellt doch das Gesetz weder für die Aufstellung noch für die Offenlegung darauf ab, ob im Einzelfall ein Informationsbedürfnis des Publikums besteht
GZ 6 Ob 125/17a, 07.07.2017
OGH: Die Verpflichtung zur Aufstellung (§ 222 UGB) und zur Vorlage eines Jahresabschlusses (§ 277 UGB) besteht auch dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit (mehr) ausübt, bis zur Löschung der Gesellschaft. Für „Rumpfgeschäftsjahre“ sieht das Gesetz – auch wenn die Gesellschaft noch keine Tätigkeit aufgenommen hat – keine Ausnahme vor. Der Umstand, dass die Gesellschaft erst wenige Tage vor dem Ende des Geschäftsjahrs in das Firmenbuch eingetragen wurde, begründet auch keine Ausnahme, stellt doch das Gesetz weder für die Aufstellung noch für die Offenlegung darauf ab, ob im Einzelfall ein Informationsbedürfnis des Publikums besteht.