Inländische Interessen werden bereits durch die illegale Einreise der Fremden nach Österreich verletzt, und zwar auch dann, wenn Österreich bloß Transitland ist und eine Weiterschleusung beabsichtigt war
GZ 15 Os 42/17s, 28.06.2017
OGH: Soweit die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zu 1./ des Schuldspruchs die inländische Gerichtsbarkeit verneint, weil der Angeklagte das ihm zur Last gelegte Verhalten ausschließlich in Italien gesetzt habe und in Österreich als bloßem Transitland kein Erfolg eingetreten sei, übergeht sie § 114 Abs 7 FPG und legt nicht dar, weshalb nicht bereits durch die illegale Einreise nach Österreich – unabhängig von einer beabsichtigten Weiterschleusung nach Deutschland – inländische Interessen verletzt wurden, womit sie einer methodengerechten Ableitung der gewünschten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz entbehrt.