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Zivilrecht

OGH: Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG – zur Frage, ob im Fall der krankheitsbedingten Unfähigkeit einer Bewohnerin, eine mechanische Maßnahme (hier: die am Außenzaun angebrachte Oberfalle) zu öffnen, bereits die krankheitsbedingte Notwendigkeit einer Begleitung bei Aufenthalten im Außenbereich der Einrichtung ausreicht, das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung zu verneinen

Hier stehen zum Verlassen der Einrichtung neben der Tür mit der Oberfalle eine Fenstertür und ein Tor zur Verfügung, die beide unversperrt und mit völlig alltäglichen (handelsüblichen) sowie leicht bedienbaren Mechanismen (normale Türschnalle bzw Drehknopf) versehen sind; nach Ansicht des Fachsenats stellen aber eine unversperrte mit einer gewöhnlichen Türschnalle zu öffnende Haustüre (Glastüre) und ein mit einem simplen Drehknopf zu öffnendes, unversperrtes Gartentor unabhängig vom Ausmaß der psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung des Bewohners schon an sich keine mechanische Beschränkung dar, die die Erheblichkeitsschwelle einer Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG erreicht

11. 09. 2017
Gesetze:   § 3 HeimAufG, § 2 HeimAufG
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Freiheitsbeschränkung, alternative Wege, Lebenshilfe-Werkstätte

 
GZ 7 Ob 102/17a, 05.07.2017
 
OGH: Die Lebenshilfe-Werkstätte fällt nach der Novellierung des § 2 Abs 2 HeimAufG durch das Bundesgesetz, mit dem das Heimaufenthaltsgesetz geändert wird, BGBl I 2006/94, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
 
Eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG kann nur an jemandem nicht vorgenommen werden, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, dh dem die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Bewohnerin noch auf akustische Reize reagieren und sich selbständig in Bereiche der Einrichtung bewegen kann, aus denen sie Geräusche wahrnimmt. Auf die Bildung eines – vernünftigen – Fortbewegungswillens kommt es dabei nicht an.
 
Da sich die Bewohnerin selbständig in Bereiche der Einrichtung bewegen und akustischen Reizen folgen kann, ist sie – anders als in dem zu 7 Ob 19/07f entschiedenen Fall – zur Fortbewegung und damit zum Verlassen der Einrichtung nicht generell auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die im Bauzaun angebrachte Tür mit Oberfalle könnte daher grundsätzlich als eine Freiheitsbeschränkung der Bewohnerin zu beurteilen sein, ist diese doch nicht in der Lage die als Sperrvorrichtung zu wertende Oberfalle zu überwinden und die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines Anderen (hier: eines Betreuers) stellt bereits eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit dar.
 
Allerdings ist hier das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung dennoch zu verneinen, weil der Bewohnerin alternative und unbeschränkte Wege zur Verfügung stehen, um die Einrichtung zu verlassen. Abgesehen von jener Tür im Bauzaun, die mit einer Oberfalle versehen ist, befindet sich nämlich gleich daneben ein unversperrtes Tor, das mit einem handelsüblichen, leichtgängigen Drehknopf geöffnet werden kann. Das Gebäude kann überdies an der Nordseite über eine mit normaler Türschnalle versehene und nicht verschlossene Fenstertür in Richtung der angrenzenden Straße verlassen werden.
 
Nun entspricht es hA, dass die Einrichtung eines für demente Personen nicht zu überwindenden „Labyrinths“, die Anbringung schwerer Türen, die von den Betroffenen nicht mehr geöffnet werden können und die Installation spezieller Öffnungsmechanismen als eine Unterbindung der Ortsveränderung zu werten sein können.
 
Hier stehen aber zum Verlassen der Einrichtung neben der Tür mit der Oberfalle eine Fenstertür und ein Tor zur Verfügung, die beide unversperrt und mit völlig alltäglichen (handelsüblichen) sowie leicht bedienbaren Mechanismen (normale Türschnalle bzw Drehknopf) versehen sind. Nach Ansicht des Fachsenats stellen aber eine unversperrte mit einer gewöhnlichen Türschnalle zu öffnende Haustüre (Glastüre) und ein mit einem simplen Drehknopf zu öffnendes, unversperrtes Gartentor unabhängig vom Ausmaß der psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung des Bewohners schon an sich keine mechanische Beschränkung dar, die die Erheblichkeitsschwelle einer Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG erreicht.
 
 

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