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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob sich ein Unterhaltspflichtiger das Pflegegeld des von ihm gepflegten Angehörigen als Einkommen anrechnen lassen muss

Das vom pflegebedürftigen Angehörigen bezogene Pflegegeld ist bei der Unterhaltsbemessung als fiktives Eigeneinkommen der unterhaltspflichtigen Person anzurechnen

11. 09. 2017
Gesetze:   § 231 ABGB, § 94 ABGB, BPGG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, pflegebedürftiger Angehöriger, Pflegegeld, Unterhaltspflichtiger, Anrechnung

 
GZ 4 Ob 126/17h, 27.07.2017
 
OGH: Das Rechtsmittel argumentiert ausschließlich mit jener Rsp, wonach das Pflegegeld in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzuziehen sei, weil damit der Sonderbedarf an krankheitsbedingtem Personalaufwand abgegolten sei.
 
Der OGH hat bereits kurz nach Einführung des Pflegegeldes durch das BPGG klargestellt, dass das Pflegegeld – wie früher schon der Hilflosenzuschuss – ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen dient, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat, woran in stRsp festgehalten wurde.
 
Dieser Judikatur liegt die Wertung zugrunde, dass das Pflegegeld gerade und nur dazu dient, den krankheitsbedingten Mehraufwand des Pflegebefohlenen, nicht aber dessen allgemeine Bedürfnisse abzugelten. Zur Vermeidung einer Pflegelücke muss es einem Unterhaltsberechtigten daher verwehrt sein, auf das Pflegegeld zu greifen.
 
Anders ist die Rechtslage allerdings dann zu beurteilen, wenn der Unterhaltsanspruch bzw die -pflicht jener Person zu beurteilen ist, die im Familienverband Pflegeleistungen für einen pflegebedürftigen Angehörigen erbringt. In einer solchen Situation erspart sich die zu pflegende Person die Beschäftigung einer externen Pflegerin. Bereits in der Entscheidung 10 ObS 121/07b hat der OGH die Rechtsmeinung vertreten, dass das vom pflegebedürftigen Angehörigen bezogene Pflegegeld bei der Unterhaltsbemessung als fiktives Eigeneinkommen der unterhaltsberechtigten Person anzurechnen ist, wenn diese im Familienverband Pflegeleistungen für den Angehörigen erbringt und das Pflegegeld nicht zur Abdeckung notwendiger Fremdleistungen in Anspruch genommen wird.
 
Entsprechendes wurde bei pflegenden Angehörigen bereits zum Hilflosenzuschuss vertreten (vgl 3 Ob 540/91: „Wenn aber der Hilflose den Hilflosenzuschuss einem Dritten als Entschädigung für dessen Pflegeleistungen zuwendet, dann kann diese Zuwendung zu einem Einkommen dieses Dritten werden.“).
 
Daran ist auch im hier zu beurteilenden Fall anzuknüpfen. Die für den Kindesunterhalt heranzuziehende Unterhaltsbemessungsgrundlage hat sich daher nicht nur auf den der Mutter zustehenden Anteil bezüglich der Pension ihres Ehegatten zu beschränken. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass hier auch dessen Pflegegeld (zur Gänze) zu berücksichtigen ist. Das Rekursgericht hat auch zutreffend damit argumentiert, dass es nicht zu Lasten der Kinder gehen kann, wenn es der Mutter wegen der von ihr erbrachten Pflegeleistungen nicht möglich ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die im Rechtsmittel zitierte Rsp hat gerade die hier vorliegende Situation, dass ein Unterhaltspflichtiger einen Angehörigen pflegt und deshalb nicht anderweitig erwerbstätig ist, nicht vor Augen.
 
 

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