Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn das Grundbuchgesuch keine Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge nach einer von der Erledigung zu verständigenden (verstorbenen) Person enthält
GZ 5 Ob 229/16m, 27.06.2017
OGH: In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers und der Personen anzugeben, die von der Erledigung zu verständigen sind (§ 84 GBG). In jedem Beschluss sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist (§ 118 GBG). Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche ist nebst dem Antragsteller von Amts wegen (ua) auch derjenige zu verständigen, auf dessen Eigentum ein bücherliches Recht erworben wird oder dessen bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen den eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt (§ 119 Abs 1 Z 1 GBG). Dabei sind die Grundbuchsgerichte verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen (§ 120 Abs 3 GBG).
Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, im Grundbuchgesuch nicht angeführt werden, weil die Verständigung von Amts wegen zu geschehen hat. Der Mangel der in § 84 GBG vorgeschriebenen Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des zu verständigenden Interessenten ist kein hinreichender Grund zur Abweisung des Antrags, weil für die Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung zunächst nur die in § 94 GBG aufgestellten Bedingungen maßgebend sind, die in § 84 GBG vorgeschriebenen Angaben nur zur Verständigung der Interessenten dienen, welche aber von Amts wegen zu geschehen hat und für die Gültigkeit der Eintragung nicht entscheidend ist.
Es bildet daher (auch) keinen Abweisungsgrund, wenn das Grundbuchgesuch keine Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge nach einer von der Erledigung zu verständigenden (verstorbenen) Person enthält. Dies gilt auch dann, wenn im Inland gar kein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt wird.