Dem Verfahren zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten sind alle Hauptmieter des Hauses beizuziehen
GZ 5 Ob 54/17b, 04.04.2017
OGH: Gem § 37 Abs 3 Z 2 MRG sind von einem Verfahren, das von einem oder mehreren Hauptmietern des Hauses gegen den Vermieter eingeleitet wurde, auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft zu verständigen, sofern deren Interessen durch die Stattgebung des Antrags unmittelbar berührt werden könnten. Diesen Mietern ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wozu gehört, dass ihnen anfechtbare Entscheidungen mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden. Eine unmittelbare Interessenbeeinträchtigung der übrigen Hauptmieter besteht in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG schon deshalb, weil der Vermieter die zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Verbesserung des Hauses aufgewendeten Beträge als Ausgaben in die Hauptmietzinsabrechnung einstellen darf und sich zur Rechtfertigung dieses Vorgehens auch den übrigen Hauptmietern gegenüber auf die ihm im Verfahren erteilten Aufträge berufen kann. LuRsp sind daher in einem Verfahren, das der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten dient, stets von einer Teilnahmeberechtigung aller Hauptmieter des Hauses ausgegangen.
Hier hat das Erstgericht im erstinstanzlichen Verfahren die Parteistellung der übrigen Hauptmieter dadurch berücksichtigt, dass es den verfahrenseinleitenden Antrag und seinen Sachbeschluss iSd § 37 Abs 3 Z 4 MRG durch Hausanschlag zustellte. Die Zustellung der Rekursentscheidung an die übrigen Hauptmieter im Weg des Hausanschlags unterblieb allerdings und wird nachzuholen sein. Der Akt ist erst nach dem Einlangen allfälliger weiterer Rechtsmittel oder nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wieder vorzulegen.