Die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG 2002 setzt im Fall des Erwerbs durch Vereinbarung iSv § 14 Abs 1 Z 2 WEG 2002 in sinngemäßer Anwendung von § 182 Abs 3 AußStrG die Zustimmung des überlebenden Partners voraus; wird die Gültigkeit derselben – aus welchem Grund auch immer – bestritten, so ist darüber gegebenenfalls im streitigen Rechtsweg zu entscheiden
GZ 2 Ob 104/17h, 20.06.2017
OGH: Die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG 2002 setzt im Fall des Erwerbs durch Vereinbarung iSv § 14 Abs 1 Z 2 WEG 2002 in sinngemäßer Anwendung von § 182 Abs 3 AußStrG die Zustimmung des überlebenden Partners voraus. Wird die Gültigkeit derselben – aus welchem Grund auch immer – bestritten, so ist darüber gegebenenfalls im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.