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Zivilrecht

OGH: Provision gem § 6 MaklerG – zum fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang

Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Adäquanz eine Reihe von Umständen wertend berücksichtigt; wenn dabei das Berufungsgericht mit der Zeitspanne zwischen dem Handeln der klagenden Partei und dem Kaufabschluss, mit der erst später und ohne Mitwirkung der klagenden Partei erfolgten massiven Senkung des Verkaufspreises, mit der Tatsache, dass für den Käufer die Angelegenheit nach der Besichtigung im April 2011 wegen des hohen Preises beendet und dessen Kaufinteresse erst durch die deutliche Preisreduktion im Juli 2015 wiederauflebte, sowie mit dem Umstand argumentierte, dass die wegen der Provision in Anspruch genommene Verkäuferin den Käufer nicht von sich aus kontaktiert hat, ist eine krasse Fehlbeurteilung jedenfalls zu verneinen

11. 09. 2017
Gesetze:   § 6 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Provision, Immobilienmakler, fehlender adäquater Kausalzusammenhang

 
GZ 4 Ob 138/17y, 24.08.2017
 
OGH: Voraussetzung für den behaupteten Provisionsanspruch der klagenden Partei iSd § 6 Abs 1 MaklerG ist der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit. Zwischen der verdienstlichen Tätigkeit des Maklers und dem Zustandekommen des Geschäfts muss somit ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dabei ist entscheidend, ob die an sich verdienstliche und zumindest mitkausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als (in-)adäquat angesehen werden muss.
 
Aus der bisherigen Rsp lassen sich als Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss ableiten. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Judikatur.
 
Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung iSd angeführten Gesetzesstelle zukommt. Die Frage der adäquaten Verursachung erfüllt idR nur dann die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht.
 
Entgegen den Ausführungen in der Revision hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Adäquanz eine Reihe von Umständen wertend berücksichtigt. Wenn dabei das Berufungsgericht mit der Zeitspanne zwischen dem Handeln der klagenden Partei und dem Kaufabschluss, mit der erst später und ohne Mitwirkung der klagenden Partei erfolgten massiven Senkung des Verkaufspreises, mit der Tatsache, dass für den Käufer die Angelegenheit nach der Besichtigung im April 2011 wegen des hohen Preises beendet und dessen Kaufinteresse erst durch die deutliche Preisreduktion im Juli 2015 wiederauflebte, sowie mit dem Umstand argumentierte, dass die wegen der Provision in Anspruch genommene Verkäuferin den Käufer nicht von sich aus kontaktiert hat, ist eine krasse Fehlbeurteilung jedenfalls zu verneinen.
 
Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht zum fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang ausreichend und umfassend begründet, sodass der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt und daher keine erhebliche Rechtsfrage begründet.
 
 

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