Der aus verschuldetem Untergang oder Verlust der entliehenen Sache entstehende Ersatzanspruch verjährt gem § 1489 ABGB zwar grundsätzlich in drei Jahren; bei Verletzung vertraglicher Leistungsansprüche tritt die Verjährung des Entschädigungsanspruchs aber erst ein, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit vom Schuldner erklärt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruchs festgestellt wurde
GZ 6 Ob 46/17h, 07.07.2017
OGH: Der Anspruch des Verleihers auf Rückgabe der Sache selbst verjährt in 30 Jahren. Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Der aus verschuldetem Untergang oder Verlust der entliehenen Sache entstehende Ersatzanspruch verjährt gem § 1489 ABGB zwar grundsätzlich in drei Jahren. Bei Verletzung vertraglicher Leistungsansprüche tritt die Verjährung des Entschädigungsanspruchs aber erst ein, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit vom Schuldner erklärt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruchs festgestellt wurde.