Der Darlehensnehmer hat die Rechtsgrundlosigkeit seiner Zahlungen und somit die fehlende Übergabe der Darlehenssumme zu beweisen
GZ 4 Ob 115/17s, 27.07.2017
OGH: Nach § 983 ABGB (idF vor dem DaKrÄG 2010) ist das Darlehen ein Realkontrakt. Für die Gültigkeit des Vertrags muss demnach die Darlehensvaluta wirklich übergeben werden. Die Übergabe der Valuta ist somit Bedingung für das Entstehen des Vertrags, in weiterer Folge die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers und damit auch für den Rechtsgrund der Rückzahlung. Für die Rückforderung der Darlehensrückzahlungen hat der Darlehensnehmer daher die Rechtsgrundlosigkeit seiner Zahlungen zu beweisen und es fällt ihm eine zur Übergabe der Darlehenssumme getroffene Negativfeststellung zur Last.
Es trifft zwar zu, dass bei der Darlehensklage den Gläubiger die Beweislast für die Zuzählung des Geldbetrags trifft, dies folgt aber nicht aus der Annahme, dass es sich dabei um ein - regelmäßig keines Beweises bedürfendes - Negativum handelt, sondern daraus, dass die Übergabe der Valuta eine anspruchsbegründende Tatsache der Darlehensklage ist und anspruchsbegründende Tatsachen von demjenigen zu beweisen sind, der sich darauf beruft.