Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren keinesfalls als "kurze Befristung" iS dieser Bestimmung anzusehen ist; der Ansicht, dass das Erfordernis einer "kurzen Befristung" lediglich ein Spezifikum der gegenständlichen Ausnahmebewilligung im jeweiligen Anlassfall darstelle und nicht auf die Frage der Zulässigkeit von hintereinander gereihten Ausnahmebewilligungen gem § 33b Abs 10 lit b WRG übertragen werden könne, kann nicht gefolgt werden, zumal etwa zehn hintereinander erteilte, jeweils auf ein Jahr befristete Ausnahmebewilligungen der in § 33b Abs 10 WRG zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers, eine solche Ausnahme nur für einen kurzen Zeitraum zuzulassen, ebenso widersprechen würden, wie eine einmalige, auf zehn Jahre befristete Ausnahmebewilligung
GZ Ra 2017/05/0091, 27.06.2017
VwGH: Der VwGH hat bereits in seinen zu § 33b Abs 10 WRG ergangenen Erkenntnissen vom 26. September 2013, 2010/07/0219, und vom 24. September 2015, 2012/07/0083, ausgesprochen, dass eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren keinesfalls als "kurze Befristung" iS dieser Bestimmung anzusehen ist. Der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht, dass das Erfordernis einer "kurzen Befristung" lediglich ein Spezifikum der gegenständlichen Ausnahmebewilligung im jeweiligen Anlassfall darstelle und nicht auf die Frage der Zulässigkeit von hintereinander gereihten Ausnahmebewilligungen gem § 33b Abs 10 lit b WRG übertragen werden könne, kann nicht gefolgt werden, zumal etwa zehn hintereinander erteilte, jeweils auf ein Jahr befristete Ausnahmebewilligungen der in § 33b Abs 10 WRG zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers, eine solche Ausnahme nur für einen kurzen Zeitraum zuzulassen, ebenso widersprechen würden, wie eine einmalige, auf zehn Jahre befristete Ausnahmebewilligung, wie sie den oben genannten hg Erkenntnissen jeweils zugrunde gelegen ist. Es liegt daher bereits Rsp des VwGH zum Erfordernis einer "kurzen Befristung" gem § 33b Abs 10 WRG vor, welche vom VwG zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
Zudem hat das VwG mit näherer Begründung zutreffend dargelegt, dass die zum Erfordernis einer "kurzen Befristung" gem § 33b Abs 10 WRG ergangene hg Rsp auch auf die in § 33b Abs 10 lit b WRG enthaltene Voraussetzung des "vorübergehend Hinnehmen Könnens" übertragen werden könne.
Der von der Revisionswerberin weiters aufgeworfenen Frage, ob die Ausnahmebewilligung auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden könne oder müsse, kommt schon deshalb keine Relevanz zu, weil das VwG im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits 7,5 Jahre seit Gewährung der Ausnahme verstrichen waren, sowie angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zum mäßigen Gesamtzustand der Traun, davon ausgegangen ist, dass jede zeitlich noch weiter erstreckte Hinnahme der Überschreitung von Emissionswerten und damit eine weitere "vorübergehende" Hinnahme ausgeschlossen sei, sodass die in § 33b Abs 10 lit b WRG enthaltene Voraussetzung für die Erteilung einer (allenfalls kürzer befristeten) Ausnahmebewilligung nicht in Betracht kam.