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Wirtschaftsrecht

VwGH: § 91 GewO – Entziehung der Gewerbeberechtigung

Die in § 91 Abs 2 GewO geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich

08. 09. 2017
Gesetze:   § 91 GewO, § 13 GewO, § 87 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Nichtentfernung, Frist, maßgebender Einfluss

 
GZ Ra 2017/04/0059, 29.06.2017
 
VwGH: Die in § 91 Abs 2 GewO geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich.
 
Es ist daher alleine die Aufforderung der Gewerbebehörde gem § 91 Abs 2 GewO und deren rechtliche Beurteilung durch das VwG maßgeblich (vgl auch das hg Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0063, 0064, wonach es dem VwG nicht zusteht, nach der Aufforderung gem § 91 Abs 2 GewO die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss für erforderlich erachtet wurde, auszutauschen).
 
Es ist nicht zu erkennen, dass das VwG bei dieser Beurteilung von der maßgeblichen hg Rsp zur Berücksichtigung des seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraumes sowie einer bedingten Strafnachsicht abgewichen wäre.
 
 

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